Keine Bearbeitungszusammenfassung Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die Befugnis zur Sonderung nach § 68 Abs.3 FlurbG endet erst mit der Schlussfeststellung. (red. Ls.) | |text=Die Befugnis zur Sonderung nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs.3 FlurbG endet erst mit der Schlussfeststellung. (red. Ls.) | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die „endgültige Ausführung des Flurbereinigungsplans“(§ 149 Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des Grundbuchs voraus.(red. Ls.) | |text=Die „endgültige Ausführung des Flurbereinigungsplans“([[FlurbG#149|§ 149]] Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des Grundbuchs voraus.(red. Ls.) | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Grund}} | {{RzF/Grund}} |
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 6. Juni 2024, 08:50 von Redaktion