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FlurbG:§ 149/6: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Die Befugnis zur Sonderung nach § 68 Abs.3 FlurbG endet erst mit der Schlussfeststellung. (red. Ls.)
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|text=Die „endgültige Ausführung des  Flurbereinigungsplans“(§ 149 Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des  Grundbuchs voraus.(red. Ls.)
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Version vom 6. Juni 2024, 08:50 Uhr

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