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FlurbG:§ 149/6: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 149
|AKZ=7 S 1747/21
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/07/21
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim
|lieferung=2022
|schlagworte=Ausführungsanordnung/Änderungsbefugnis nach Erlass### Ausführungsanordnung/Berichtigung des Grundbuches### Bruchteilsbelastung### Grundbuch/Berichtigung### Reallast### Sonderung### Schlussfeststellung/Grundbucheintragung
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die Befugnis zur Sonderung nach § 68 Abs.3 FlurbG endet erst mit der Schlussfeststellung. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die „endgültige Ausführung des  Flurbereinigungsplans“(§ 149 Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des  Grundbuchs voraus.(red. Ls.)
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 68 Abs. 2/6{{!}}RzF - 6 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG]].
}}

Version vom 6. Juni 2024, 08:50 Uhr

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