(Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“) Markierungen: Ersetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{RzF | |||
|pagename=FlurbG:§ 64 | |||
|AKZ=7 S 1747/21 | |||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=2022/07/21 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim | |||
|lieferung=2022 | |||
|schlagworte=Ausführungsanordnung/Änderungsbefugnis nach Erlass### Ausführungsanordnung/Berichtigung des Grundbuches### Bruchteilsbelastung### Grundbuch/Berichtigung### Reallast### Sonderung### Schlussfeststellung/Grundbucheintragung | |||
}} | |||
{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, sodass es die Änderung nicht „erfordert“. (red. Ls.) | |||
}} | |||
{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Die Berichtigung widersprüchlicher Eintragungen im Lastenblatt wäre, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von § 64 FlurbG unberührt bleiben, im öffentlichen Interesse erforderlich, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu ermöglichen (red. Ls.) | |||
}} | |||
{{RzF/Grund}} | |||
{{RzF/Anmerkung | |||
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 68 Abs. 2/6{{!}}RzF - 6 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG]]. | |||
}} |
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 6. Juni 2024, 08:46 von Redaktion