(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 64 |AKZ=7 S 1747/21 |entscheidung=Urteil |datum=2022/07/21 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschl…“) |
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