Zuletzt bearbeitet vor 10 Monaten
von Redaktion

FlurbG:§ 64/42: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 64 |AKZ=7 S 1747/21 |entscheidung=Urteil |datum=2022/07/21 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschl…“)
 
(Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“)
Markierungen: Ersetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 1: Zeile 1:
{{RzF
In Bearbeitung
|pagename=FlurbG:§ 64
|AKZ=7 S 1747/21
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/07/21
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim
|lieferung=2022
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, sodass es die Änderung nicht „erfordert“. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die Berichtigung widersprüchlicher Eintragungen im Lastenblatt wäre, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von § 64 FlurbG unberührt bleiben, im öffentlichen Interesse erforderlich, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu ermöglichen (red. Ls.)
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/136{{!}}RzF - 136 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]].
}}

Version vom 6. Juni 2024, 08:45 Uhr

In Bearbeitung

Keine Kategorien vergebenBearbeiten