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|text=Die Befugnis zur Sonderung nach § 68 Abs.3 FlurbG endet erst mit der Schlussfeststellung. (red. Ls.) | |text=Die Befugnis zur Sonderung nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs.3 FlurbG endet erst mit der Schlussfeststellung. (red. Ls.) | ||
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|text=Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, sodass es die Änderung nicht „erfordert“. (red. Ls.) | |text=Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, sodass es die Änderung nicht „erfordert“. (red. Ls.) | ||
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|text=Die Berichtigung widersprüchlicher Eintragungen im Lastenblatt wäre, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von § 64 FlurbG unberührt bleiben, im öffentlichen Interesse erforderlich, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu ermöglichen (red. Ls.) | |text=Die Berichtigung widersprüchlicher Eintragungen im Lastenblatt wäre, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG unberührt bleiben, im öffentlichen Interesse erforderlich, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu ermöglichen (red. Ls.) | ||
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|text=§ 68 Abs. 2 FlurbG stellt eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar. Deshalb ist auch die Belastung eines Bruchteils eines Grundstücks mit einer Reallast möglich. (red. Ls.) | |text=[[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 2 FlurbG stellt eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar. Deshalb ist auch die Belastung eines Bruchteils eines Grundstücks mit einer Reallast möglich. (red. Ls.) | ||
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Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die - wie hier - durch verschiedene Rechtsverhältnisse (teilweise bestehende Reallast) betroffen werden, so hat die (untere) Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke treten (§ 68 Abs. 2 FlurbG). Diese haben wirtschaftlich möglichst der belasteten Einlage zu entsprechen (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG 10. A. 2018, § 68 Rn. 9). Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde jedoch anstelle der nach § 68 Abs. 2 FlurbG bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FlurbG). | Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die - wie hier - durch verschiedene Rechtsverhältnisse (teilweise bestehende Reallast) betroffen werden, so hat die (untere) Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke treten ([[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 2 FlurbG). Diese haben wirtschaftlich möglichst der belasteten Einlage zu entsprechen (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG 10. A. 2018, § 68 Rn. 9). Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde jedoch anstelle der nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 2 FlurbG bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen ([[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG). | ||
Von dieser Sonderungsbefugnis nach § 68 Abs. 3 FlurbG machte die Flurbereinigungsbehörde im Plannachtrag 5 Gebrauch, indem sie nach vorheriger, von den Klägern nicht beanstandeter Berichtigung der Flurstücknummern das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 2xx aufteilte und besondere Grundstücke, nämlich die Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. 2xx und 2xx/1 auswies und anstelle der noch im Plannachtrag 1 vom 25.06.2015 vorgenommenen Bruchteilsbelastung des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 2xx zu 240/383 (vgl. § 68 Abs. 2 FlurbG) nur mehr das gesonderte (verkleinerte) Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 2xx mit der Reallast belastete. | Von dieser Sonderungsbefugnis nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 3 FlurbG machte die Flurbereinigungsbehörde im Plannachtrag 5 Gebrauch, indem sie nach vorheriger, von den Klägern nicht beanstandeter Berichtigung der Flurstücknummern das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 2xx aufteilte und besondere Grundstücke, nämlich die Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. 2xx und 2xx/1 auswies und anstelle der noch im Plannachtrag 1 vom 25.06.2015 vorgenommenen Bruchteilsbelastung des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 2xx zu 240/383 (vgl. [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 2 FlurbG) nur mehr das gesonderte (verkleinerte) Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 2xx mit der Reallast belastete. | ||
Zwar endet die Befugnis zur Sonderung erst mit der Schlussfeststellung (vgl. Senatsurt. v. 17.02.1975 - VII 1154/73 - [[FlurbG:§ 62 Abs. 1/5|RzF - 5 - zu § 62 Abs. 1 FlurbG]]; Wingerter/Mayr, a.a.O., § | Zwar endet die Befugnis zur Sonderung erst mit der Schlussfeststellung (vgl. Senatsurt. v. 17.02.1975 - VII 1154/73 - [[FlurbG:§ 62 Abs. 1/5|RzF - 5 - zu § 62 Abs. 1 FlurbG]]; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#149|§ 149]] Rn. 28). Mit Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 15.11.2015 endete allerdings die umfassende Planänderungsbefugnis nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, sodass auch eine Sonderung, sollten die Voraussetzungen nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 3 FlurbG vorgelegen haben, nur unter den weiteren Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG zulässig war; auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans kommt es dabei nicht an (vgl. [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG). | ||
Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung kann die Flurbereinigungsbehörde den - ggf. auch bereits unanfechtbar gewordenen – Flurbereinigungsplan nur noch ändern und ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es „erfordern“ (vgl. § 64 Satz 1 1. Alt. FlurbG) oder - was hier nicht in Betracht kommt -, ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. | Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung kann die Flurbereinigungsbehörde den - ggf. auch bereits unanfechtbar gewordenen – Flurbereinigungsplan nur noch ändern und ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es „erfordern“ (vgl. [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 1. Alt. FlurbG) oder - was hier nicht in Betracht kommt -, ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. | ||
Diese Änderungsbefugnis endet erst mit der Schlussfeststellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35 <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>), die hier noch nicht erfolgt ist. Die Grundbücher waren, soweit hier von Interesse, noch nicht berichtigt worden, sodass von einer endgültigen Ausführung des Flurbereinigungsplan keine Rede sein kann (vgl. Senatsurt. v. 29.07.1991 - 7 S 2151/90 -, AgrarR 1992, 272 <= [[FlurbG:§ 15/11|RzF - 11 - zu § 15 FlurbG]]>; im Übrigen auch § 83 FlurbG, wonach das Grundbuch ggf. auch mehrfach zu berichtigen ist). | Diese Änderungsbefugnis endet erst mit der Schlussfeststellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35 <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>), die hier noch nicht erfolgt ist. Die Grundbücher waren, soweit hier von Interesse, noch nicht berichtigt worden, sodass von einer endgültigen Ausführung des Flurbereinigungsplan keine Rede sein kann (vgl. Senatsurt. v. 29.07.1991 - 7 S 2151/90 -, AgrarR 1992, 272 <= [[FlurbG:§ 15/11|RzF - 11 - zu § 15 FlurbG]]>; im Übrigen auch [[FlurbG#83|§ 83]] FlurbG, wonach das Grundbuch ggf. auch mehrfach zu berichtigen ist). | ||
Eine nachträgliche Plankorrektur darf indes nur vorgenommen werden, wenn die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung „unumgänglich“ erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 5 C 67.79 -, RdL 1981, 180 <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; Urt. v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35 <=[[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; Beschl. v. 09.01.2013 - 9 B 20.12 -, RdL 2103, 197 <=[[FlurbG:§ 60 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>). | Eine nachträgliche Plankorrektur darf indes nur vorgenommen werden, wenn die in [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung „unumgänglich“ erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 5 C 67.79 -, RdL 1981, 180 <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; Urt. v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35 <=[[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; Beschl. v. 09.01.2013 - 9 B 20.12 -, RdL 2103, 197 <=[[FlurbG:§ 60 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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Die - freilich nicht streitgegenständliche - Berichtigung der widersprüchlichen Eintragungen im Lastenblatt wäre danach, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von § 64 FlurbG unberührt bleiben, jedenfalls im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten (vgl. FlurbG München, Urt. v. 21.05.2007 - 13 A 06.111 -, RdL 2008 <= [[FlurbG:§ 64/31|RzF - 31 - zu § 64 FlurbG]]>, 191; Urt. v. 13.10.1977 - 215 XIII 75 -, RdL 1978, 181 <= [[FlurbG:§ 64/17|RzF - 17 - zu § 64 FlurbG]]>) Klarheit für die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu schaffen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die widersprüchliche Darstellung konnte weder bei den Klägern als Teilnehmern noch bei L. als Nebenbeteiligtem nach § 10 Nr. 2 d FlurbG entstehen. | Die - freilich nicht streitgegenständliche - Berichtigung der widersprüchlichen Eintragungen im Lastenblatt wäre danach, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG unberührt bleiben, jedenfalls im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten (vgl. FlurbG München, Urt. v. 21.05.2007 - 13 A 06.111 -, RdL 2008 <= [[FlurbG:§ 64/31|RzF - 31 - zu § 64 FlurbG]]>, 191; Urt. v. 13.10.1977 - 215 XIII 75 -, RdL 1978, 181 <= [[FlurbG:§ 64/17|RzF - 17 - zu § 64 FlurbG]]>) Klarheit für die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu schaffen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die widersprüchliche Darstellung konnte weder bei den Klägern als Teilnehmern noch bei L. als Nebenbeteiligtem nach [[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 2 d FlurbG entstehen. | ||
Auch die vorgenommene Sonderung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FlurbG mit einer Belastung nur mehr des gesonderten Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 2xx wäre im öffentlichen Interesse unumgänglich gewesen, wenn § 1106 BGB zu beachten gewesen wäre, wonach ein Bruchteil eines Grundstücks mit einer Reallast nur belastet werden kann, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Denn dann läge ein unausführbarer Inhalt des Lastenblatts vor. | Auch die vorgenommene Sonderung nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG mit einer Belastung nur mehr des gesonderten Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 2xx wäre im öffentlichen Interesse unumgänglich gewesen, wenn § 1106 BGB zu beachten gewesen wäre, wonach ein Bruchteil eines Grundstücks mit einer Reallast nur belastet werden kann, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Denn dann läge ein unausführbarer Inhalt des Lastenblatts vor. | ||
Die Annahme der Flurbereinigungsbehörden trifft indessen nicht zu. Denn § 68 Abs. 2 FlurbG stellt, um möglichst wenige, aber große neue Grundstücke ausweisen zu können (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG; dazu Steuer, FlurbG 2. A. 1967, § 68 Anm. 5), eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar (vgl. zu § 1114 BGB etwa Lieder, in: Münch. Komm. 8. A. 2020, § 1106 Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1986 - 12 U 93/86 -, NJW-RR 1987, 271 <=[[FlurbG:§ 68 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG]]>). Gründe, warum § 68 Abs. 2 FlurbG trotz möglicher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Bruchteilsrechten zwar § 1114 BGB (allgemeine Meinung), nicht aber auch der vergleichbaren Vorschrift des § 1106 BGB vorgehen sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. Mohr, in: Münch. Komm., a.a.O., § 1106 Rn. 1, der von einem „dogmatischer Gleichlauf der beiden Vorschriften“ spricht). | Die Annahme der Flurbereinigungsbehörden trifft indessen nicht zu. Denn [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 2 FlurbG stellt, um möglichst wenige, aber große neue Grundstücke ausweisen zu können (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG; dazu Steuer, FlurbG 2. A. 1967, § 68 Anm. 5), eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar (vgl. zu § 1114 BGB etwa Lieder, in: Münch. Komm. 8. A. 2020, § 1106 Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1986 - 12 U 93/86 -, NJW-RR 1987, 271 <=[[FlurbG:§ 68 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG]]>). Gründe, warum [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 2 FlurbG trotz möglicher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Bruchteilsrechten zwar § 1114 BGB (allgemeine Meinung), nicht aber auch der vergleichbaren Vorschrift des § 1106 BGB vorgehen sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. Mohr, in: Münch. Komm., a.a.O., § 1106 Rn. 1, der von einem „dogmatischer Gleichlauf der beiden Vorschriften“ spricht). | ||
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Ob vor dem Hintergrund, dass die Ausweisung besonderer Grundstücke im Hinblick auf die Gestaltungsrichtlinie in § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG gegenüber einer Bruchteilsbelastung grundsätzlich zurückzutreten hat (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 25 m. N.), überhaupt die Voraussetzungen für eine Sonderung nach § 68 Abs. 3 FlurbG vorlagen, erscheint zweifelhaft, da weder die Kläger noch L. eine Sonderung beantragt noch die vorgenommene Bruchteilsbelastung beanstandet hatten (vgl. dazu LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.1959 - 7 T 140/59 -, [[FlurbG:§ 68 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG]]), | Ob vor dem Hintergrund, dass die Ausweisung besonderer Grundstücke im Hinblick auf die Gestaltungsrichtlinie in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG gegenüber einer Bruchteilsbelastung grundsätzlich zurückzutreten hat (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 25 m. N.), überhaupt die Voraussetzungen für eine Sonderung nach [[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 3 FlurbG vorlagen, erscheint zweifelhaft, da weder die Kläger noch L. eine Sonderung beantragt noch die vorgenommene Bruchteilsbelastung beanstandet hatten (vgl. dazu LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.1959 - 7 T 140/59 -, [[FlurbG:§ 68 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG]]), | ||
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Version vom 6. Juni 2024, 08:12 Uhr
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