FlurbG:§ 68 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierungen: Manuelle Zurücksetzung 2017-Quelltext-Bearbeitung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 20: Zeile 20:
|text=§ 68 Abs. 2 FlurbG stellt eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar. Deshalb ist auch die Belastung eines Bruchteils eines Grundstücks mit einer Reallast möglich. (red. Ls.)
|text=§ 68 Abs. 2 FlurbG stellt eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar. Deshalb ist auch die Belastung eines Bruchteils eines Grundstücks mit einer Reallast möglich. (red. Ls.)
}}
}}
{{RzF/Leitsatz}}
{{RzF/Leitsatz
|text={{{!}} cellpadding="0" cellspacing="0" border="1"
{{!}} valign="top" width="230" {{!}}'''Leitsätze'''
{{!}} valign="top" width="446" {{!}}1. Die „endgültige Ausführung des  Flurbereinigungsplans“(§ 149 Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des  Grundbuchs voraus.(red. Ls.)
{{!}}}
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung}}
{{RzF/Anmerkung}}

Version vom 5. Juni 2024, 15:03 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten