FlurbG:§ 68 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 68 Abs. 2
|AKZ=7 S 1747/21
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/07/21
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim
|lieferung=2022
|schlagworte=Ausführungsanordnung/Änderungsbefugnis nach Erlass### Ausführungsanordnung/Berichtigung des Grundbuches### Bruchteilsbelastung### Grundbuch/Berichtigung### Reallast### Sonderung### Schlussfeststellung/Grundbucheintragung
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die Befugnis zur Sonderung nach § 68 Abs.3 FlurbG endet erst mit der Schlussfeststellung. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, sodass es die Änderung nicht „erfordert“. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die Berichtigung widersprüchlicher Eintragungen im Lastenblatt wäre, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von § 64 FlurbG unberührt bleiben, im öffentlichen Interesse erforderlich, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu ermöglichen (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=§ 68 Abs. 2 FlurbG stellt eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar. Deshalb ist auch die Belastung eines Bruchteils eines Grundstücks mit einer Reallast möglich. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung}}

Version vom 5. Juni 2024, 15:02 Uhr

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