FlurbG:§ 68 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=§ 68 Abs. 2 FlurbG stellt eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar. Deshalb ist auch die Belastung eines Bruchteils eines Grundstücks mit einer Reallast möglich. (red. Ls.)
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{{RzF/Leitsatz|Die „endgültige Ausführung des Flurbereinigungsplans“(§ 149 Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des Grundbuchs voraus.(red. Ls.)}}
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Version vom 5. Juni 2024, 15:01 Uhr

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