FlurbG:§ 68 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 68 Abs. 2 |AKZ=7 S 1747/21 |entscheidung=Urteil |datum=2022/07/21 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 |schlagworte=Ausführungsanordnung/Änderungsbefugnis nach Erlass### Ausführungsanordnung/Berichtigung des Grundbuches### Bruchteilsbelastung### Grundbuch/Berichtigung### Reallast### Sonderung### Schlussfeststellung/Grundbucheintragung }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Befugnis zur Sonderung nach § 68 Abs.3 Flur…“)
 
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|text=§ 68 Abs. 2 FlurbG stellt eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar. Deshalb ist auch die Belastung eines Bruchteils eines Grundstücks mit einer Reallast möglich. (red. Ls.)
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{{RzF/Leitsatz|Die „endgültige Ausführung des Flurbereinigungsplans“(§ 149 Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des Grundbuchs voraus.(red. Ls.)}}
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Version vom 5. Juni 2024, 14:59 Uhr

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