FlurbG:§ 36 Abs. 1/82: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 5. Juni 2024, 14:28 Uhr


Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.11.2021 - 8 R 6/21 = Juris (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 8 R 6/21 Entscheidung Beschluss Datum 09.11.2021
Gericht Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Veröffentlichungen = Juris  Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die der Flurbereinigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 FlurbG obliegende Verpflichtung zur Beweissicherung des Zustandes eines Grundstücks vor Beginn der vorläufigen Anordnung besteht nur, wenn ernstlich zu besorgen ist, dass die Grundstücksveränderung für voraussehbare Nachteile ursächlich werden könnte und eine spätere Bewertung zu spät käme, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen droht.(amtl. LS)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 36 Abs. 2 FlurbG.