FlurbG:§ 36 Abs. 1/82: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
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|pagename=FlurbG:§ 36 Abs. 1
|AKZ=8 R 6/21
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{{RzF/Leitsatz
|text=Die der Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 2 FlurbG obliegende Verpflichtung zur Beweissicherung des Zustandes eines Grundstücks vor Beginn der vorläufigen Anordnung besteht nur, wenn ernstlich zu besorgen ist, dass die Grundstücksveränderung für voraussehbare Nachteile ursächlich werden könnte und eine spätere Bewertung zu spät käme, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen droht.(amtl. LS)
}}
 
{{RzF/Anmerkung
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_36_Abs._2/5|RzF - 5 - zu § 36 Abs. 2 FlurbG]].
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Version vom 5. Juni 2024, 14:28 Uhr

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