(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 36 Abs. 1 |AKZ=8 R 6/21 |entscheidung=Beschluss |datum=2021/11/09 |gericht=Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt |veroeff=Juris |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Die der Flurbereinigungsbehörde nach FlurbG#36{{!}}§ 36 Abs. 2 FlurbG obliegende Verpflichtung zur Beweissicherung des Zustandes eines Grundstücks vor Beginn der vorläufigen Anordnung besteht nur, wenn ernstlich zu besorgen ist, dass die Grundstücksveränd…“) Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
K (Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“) Markierungen: Ersetzt Zurückgesetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
In Bearbeitung | |||
Version vom 5. Juni 2024, 14:28 Uhr
In Bearbeitung