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FlurbG:§ 65/55: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 65
|AKZ=15 KF 17/18
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/01/25
|gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg
|veroeff=RdL 08/2022, S. 300/// NdsVBl 2022, 223/// BeckRS 2022, 3498
|lieferung=2022
|schlagworte=Abfindung/Abfindungsunterlagen### Abfindung/Wertgleichheit### Abfindung/Neuvermessungsdifferenz### Geldausgleich### Auszug/Flurbereinigungsplan### Auszug/Grenzkoordinaten### Vorläufige Besitzeinweisung/Bekanntgabe der Feldeinteilung
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Ein Teilnehmer hat im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf die Herausgabe von Grenzkoordinaten der Abfindungsgrundstücke durch die Flurbereinigungsbehörde. (amtl LS)
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/136{{!}}RzF - 136 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]].
}}

Version vom 5. Juni 2024, 14:15 Uhr

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