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FlurbG:§ 4/64: Unterschied zwischen den Versionen

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|pagename=FlurbG:§ 4
|AKZ=15 KF 2/19
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|datum=2022/04/13
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}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Ein Anspruch auf Ausschluss von Flächen aus dem Flurbereinigungsgebiet ist bereits gegen den Einleitungsbeschluss geltend zu machen. Dies folgt aus der Mehrstufigkeit des Flurbereinigungsverfahrens. (amtl. LS)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=§ 8 Abs. 1 Satz 1 FlurbG enthält lediglich eine Verfahrensvorschrift in dem Fall, dass die Flurbereinigungsbehörde nachträgliche geringfügige Änderungen des Verfahrensgebietes für sachlich geboten hält. (amtl. LS)
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 65/54{{!}}RzF - 54 - zu § 65 FlurbG]].
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Version vom 5. Juni 2024, 13:39 Uhr

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