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Solches lässt sich auch nicht der Vorschrift des [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 1 FlurbG entnehmen, wonach Ausgleiche und Abfindungen in Geld möglichst anschließend an die Anordnung nach [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] Abs. 2 FlurbG zu leisten sind. Denn diese Regelung kann nur solche Geldansprüche betreffen, die bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung festgesetzt worden sind und lässt zudem die Frage offen, welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dies „möglichst" geschehen kann (vgl. Senatsurt. Urt. v. 23.10.1969 - VII 654/68 -, [[FlurbG: | Solches lässt sich auch nicht der Vorschrift des [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 1 FlurbG entnehmen, wonach Ausgleiche und Abfindungen in Geld möglichst anschließend an die Anordnung nach [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] Abs. 2 FlurbG zu leisten sind. Denn diese Regelung kann nur solche Geldansprüche betreffen, die bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung festgesetzt worden sind und lässt zudem die Frage offen, welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dies „möglichst" geschehen kann (vgl. Senatsurt. Urt. v. 23.10.1969 - VII 654/68 -, [[FlurbG:§_44_Abs._3_Satz_2/7{{!}}RzF - 7 - zu § 44 Abs. 4 Satz 2 FlurbG]]; dazu auch Hoecht, a.a.O., S. 310). Ebenso wenig lässt sich eine vorzeitige Festsetzung mit einem später möglichen Ausgleich (vgl. [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 2 FlurbG) rechtfertigen. | ||
Version vom 5. Juni 2024, 08:29 Uhr
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