FlurbG:§ 31 Abs. 2/2: Unterschied zwischen den Versionen

K (Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“)
Markierungen: Ersetzt Zurückgesetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierungen: Manuelle Zurücksetzung 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
Zeile 1: Zeile 1:
In Bearbeitung
{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 31 Abs. 2
|AKZ=7 S 3173/20
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/05/30
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim
|lieferung=2022
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=[[FlurbG#31{{!}}§ 31]] Abs. 2 FlurbG verlangt nicht die Beiziehung von „vereidigten und bestellten Bewertungssachverständigen“. Sachverständige können auch sachkundige Behördenvertreter wie etwa Kreisbaumeister und Obst- und Weinbauberater sein. (red.Ls.)
}}
 
{{RzF/Anmerkung
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_28_Abs._2/11|RzF - 11 - zu § 28 Abs. 4 FlurbG]].
}}

Aktuelle Version vom 4. Juni 2024, 13:38 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.05.2022 - 7 S 3173/20 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 7 S 3173/20 Entscheidung Urteil Datum 30.05.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 31 Abs. 2 FlurbG verlangt nicht die Beiziehung von „vereidigten und bestellten Bewertungssachverständigen“. Sachverständige können auch sachkundige Behördenvertreter wie etwa Kreisbaumeister und Obst- und Weinbauberater sein. (red.Ls.)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 28 Abs. 4 FlurbG.