FlurbG:§ 44 Abs. 1/137: Unterschied zwischen den Versionen

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|text='''''Der Kläger wendet  sich gegen den Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung XXXXXXXXXX im  Landkreis T.'''''
|text=Der Kläger wendet  sich gegen den Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung XXXXXXXXXX im  Landkreis T.




'''''Der Kläger ist''''' '''''''''' '''''…Teilnehmer des  Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des  damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg  vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es  wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde  durchgeführt.'''''
Der Kläger ist … …Teilnehmer des  Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des  damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg  vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es  wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde  durchgeführt.




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'''''Im Anhörungstermin  am 24. Februar 2014 erhob der Kläger Widerspruch, weil er befürchtete, dass  durch den Wegebau entlang des Flurstücks Nr. 3xx und eine unter dem Weg  eingebauten Dole großflächig Oberflächenwasser von den oberhalb liegenden  Flurstücken in das Flurstück Nr. 3xx eingeleitet werde.'''''
Im Anhörungstermin  am 24. Februar 2014 erhob der Kläger Widerspruch, weil er befürchtete, dass  durch den Wegebau entlang des Flurstücks Nr. 3xx und eine unter dem Weg  eingebauten Dole großflächig Oberflächenwasser von den oberhalb liegenden  Flurstücken in das Flurstück Nr. 3xx eingeleitet werde.  


'''''In der Verhandlung  des Widerspruchs durch die untere Flurbereinigungsbehörde am 22. Mai 2015  vereinbarte die Behörde mit dem Kläger, dass das anfallende Wasser westlich  des Wegs in einem Wegseitengraben gefasst, durch den bestehenden Durchlass  geleitet und in einer Mulde entlang des Gehölzes in das Straßengrundstück  Fist. Nr. 34xx abgeleitet wird. Zusätzlich sollte nach dem Durchlass eine  Sickerpackung angelegt und der Auslauf der Sickerpackung verdolt bis zum  Beginn der Mulde geleitet werden. Der Kläger nahm daraufhin seinen  Widerspruch zurück. Er erklärte zusätzlich, dass über die Regelung neu  verhandelt werden müsse, falls sie in einem oder mehreren Punkten nicht  zustande komme.'''''
In der Verhandlung  des Widerspruchs durch die untere Flurbereinigungsbehörde am 22. Mai 2015  vereinbarte die Behörde mit dem Kläger, dass das anfallende Wasser westlich  des Wegs in einem Wegseitengraben gefasst, durch den bestehenden Durchlass  geleitet und in einer Mulde entlang des Gehölzes in das Straßengrundstück  Fist. Nr. 34xx abgeleitet wird. Zusätzlich sollte nach dem Durchlass eine  Sickerpackung angelegt und der Auslauf der Sickerpackung verdolt bis zum  Beginn der Mulde geleitet werden. Der Kläger nahm daraufhin seinen  Widerspruch zurück. Er erklärte zusätzlich, dass über die Regelung neu  verhandelt werden müsse, falls sie in einem oder mehreren Punkten nicht  zustande komme.  


'''''Während der  Ausführung der Bauarbeiten kam es im Mai und Juni 2016 zu  Starkregenereignissen. Das Niederschlagswasser konnte von der angelegten  Sickerung nicht aufgenommen werden, sondern strömte in das angrenzende  Flurstück Nr. 3220 und schwemmte Erde und Kies mit sich. Der Kläger verlangte  daraufhin eine Verrohrung und lehnte den Bau der Mulde ab. Außerdem sei die  Sickerpackung zu klein dimensioniert. Daraufhin wurde mit Zustimmung des Klägers  die Sickerpackung vergrößert. Die Mulde wurde nicht gebaut.'''''
Während der  Ausführung der Bauarbeiten kam es im Mai und Juni 2016 zu  Starkregenereignissen. Das Niederschlagswasser konnte von der angelegten  Sickerung nicht aufgenommen werden, sondern strömte in das angrenzende  Flurstück Nr. 3220 und schwemmte Erde und Kies mit sich. Der Kläger verlangte  daraufhin eine Verrohrung und lehnte den Bau der Mulde ab. Außerdem sei die  Sickerpackung zu klein dimensioniert. Daraufhin wurde mit Zustimmung des Klägers  die Sickerpackung vergrößert. Die Mulde wurde nicht gebaut.  


'''''Bei einem weiteren  Unwetterereignis am 23./24. Juni 2016 wurde Schotter in das Flurstück  eingeschwemmt. Der Kläger forderte daraufhin erneut den Bau einer  Rohrleitung. Er sei zu einer Sickerpackung als Lösung überredet worden und  sei davon ausgegangen, dass diese unterirdisch angelegt werde und die  Bewirtschaftung nicht beeinträchtige. Weder die ursprüngliche noch die  nachgebesserte Sickerpackung funktionierten. Ihm sei vom Flurbereinigungsamt  und vom Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft zugesichert worden, dass  Abhilfe geschaffen werde. Wegen Maschinenschäden habe sein Pächter bereits  auf Schadensersatzansprüche hingewiesen. Auch lasse sich sein Grundstück  aufgrund der an der Oberfläche geschaffenen Sickerpackung um ein Vielfaches  schlechter bewirtschaften. Eine von ihm hinzugezogene sachkundige Person habe  ihm erklärt, dass die Sickerpackung das auftretende Niederschlagswasser  niemals aufnehmen könne. Das gleiche gelte für die vorgesehene Mulde, die in  ein bis zwei Jahren wieder zugewachsen sei. Es komme nur eine Verdolung in  Frage.'''''
Bei einem weiteren  Unwetterereignis am 23./24. Juni 2016 wurde Schotter in das Flurstück  eingeschwemmt. Der Kläger forderte daraufhin erneut den Bau einer  Rohrleitung. Er sei zu einer Sickerpackung als Lösung überredet worden und  sei davon ausgegangen, dass diese unterirdisch angelegt werde und die  Bewirtschaftung nicht beeinträchtige. Weder die ursprüngliche noch die  nachgebesserte Sickerpackung funktionierten. Ihm sei vom Flurbereinigungsamt  und vom Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft zugesichert worden, dass  Abhilfe geschaffen werde. Wegen Maschinenschäden habe sein Pächter bereits  auf Schadensersatzansprüche hingewiesen. Auch lasse sich sein Grundstück  aufgrund der an der Oberfläche geschaffenen Sickerpackung um ein Vielfaches  schlechter bewirtschaften. Eine von ihm hinzugezogene sachkundige Person habe  ihm erklärt, dass die Sickerpackung das auftretende Niederschlagswasser  niemals aufnehmen könne. Das gleiche gelte für die vorgesehene Mulde, die in  ein bis zwei Jahren wieder zugewachsen sei. Es komme nur eine Verdolung in  Frage.  


'''''Die untere  Flurbereinigungsbehörde lehnte die geforderte Verdolung jedoch ab'''''  
Die untere  Flurbereinigungsbehörde lehnte die geforderte Verdolung jedoch ab   


'''''In den Nachtrag 1  zum Flurbereinigungsplan vom 23. Juni 2017 wurden die mit dem Kläger  anlässlich der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015 vereinbarten Maßnahmen  aufgenommen. Zusätzlich wurde das Abfindungsflurstück Nr. 3xx verkleinert und  die Fläche, auf der die Sickerpackung angelegt worden war, der Gemeinde S  zugeteilt.'''''
In den Nachtrag 1  zum Flurbereinigungsplan vom 23. Juni 2017 wurden die mit dem Kläger  anlässlich der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015 vereinbarten Maßnahmen  aufgenommen. Zusätzlich wurde das Abfindungsflurstück Nr. 3xx verkleinert und  die Fläche, auf der die Sickerpackung angelegt worden war, der Gemeinde S  zugeteilt.  


'''''Im Anhörungstermin  zum Nachtrag 1 am 25. Juli 2017 erhob der Kläger erneut Widerspruch. Bei der  Aufnahme des Widerspruchs am 2. August 2017 forderte er den Bau einer  Rohrleitung im Anschluss an die Sickerpackung anstelle der vereinbarten  Mulde.'''''
Im Anhörungstermin  zum Nachtrag 1 am 25. Juli 2017 erhob der Kläger erneut Widerspruch. Bei der  Aufnahme des Widerspruchs am 2. August 2017 forderte er den Bau einer  Rohrleitung im Anschluss an die Sickerpackung anstelle der vereinbarten  Mulde.




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'''''Entscheidungsgründe'''''
Entscheidungsgründe  


'''''Die Klage hat  keinen Erfolg.'''''
Die Klage hat  keinen Erfolg.  


'''''A.        Die Verpflichtungsklage ist zulässig.  Insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vor.  Denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger  gestaltungsmäßig nicht wertgleich abgefunden wurde.'''''
A.        Die Verpflichtungsklage ist zulässig.  Insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vor.  Denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger  gestaltungsmäßig nicht wertgleich abgefunden wurde.




'''''Die Zulässigkeit  der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich  deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung  umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr  hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH  Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30{{!}}RzF  - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.).  Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde  nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015  vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das  Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.'''''
Die Zulässigkeit  der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich  deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung  umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr  hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH  Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30{{!}}RzF  - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.).  Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde  nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015  vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das  Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.




'''''Bei der Aufnahme  seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren  Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen  Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter  3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der  Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3.  vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung  möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung  des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der  Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird.  Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam  zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen  Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen  Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der  aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen  durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332,  juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8{{!}}Rzf - 8 - zu § 142 Abs. 2  FlurbG]]>).'''''
Bei der Aufnahme  seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren  Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen  Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter  3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der  Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3.  vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung  möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung  des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der  Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird.  Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam  zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen  Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen  Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der  aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen  durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332,  juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8{{!}}Rzf - 8 - zu § 142 Abs. 2  FlurbG]]>).




'''''Die Klage ist  jedoch nicht begründet.'''''
Die Klage ist  jedoch nicht begründet.


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'''''2. Auch unter dem  Gesichtspunkt der Gestaltung seiner Abfindung ist diese gleichwertig. Weder  mit Blick auf die Oberflächenentwässerung (a)) noch wegen des Zuschnitts des  Abfindungsflurstücks Nr. 3xx (b)) ist dessen Bewirtschaftung in einer Weise  erschwert, dass ein die Gleichwertigkeit der gesamten Abfindung betreffender  Gestaltungsmangel vorläge.'''''
2. Auch unter dem  Gesichtspunkt der Gestaltung seiner Abfindung ist diese gleichwertig. Weder  mit Blick auf die Oberflächenentwässerung (a)) noch wegen des Zuschnitts des  Abfindungsflurstücks Nr. 3xx (b)) ist dessen Bewirtschaftung in einer Weise  erschwert, dass ein die Gleichwertigkeit der gesamten Abfindung betreffender  Gestaltungsmangel vorläge.  


'''''a) Nach der  Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass  das Abfindungsflurstück des Klägers in der Lage ist, das anfallende  Oberflächenwasser aufzunehmen, ohne die Bewirtschaftung zu beeinträchtigen.  Jedenfalls ist keine mehr als geringfügige Bewirtschaftungserschwernis  festzustellen.'''''
a) Nach der  Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass  das Abfindungsflurstück des Klägers in der Lage ist, das anfallende  Oberflächenwasser aufzunehmen, ohne die Bewirtschaftung zu beeinträchtigen.  Jedenfalls ist keine mehr als geringfügige Bewirtschaftungserschwernis  festzustellen.  


'''''Abzustellen ist  auf Wassermengen, die bei immer wiederkehrenden Wetterereignissen  niedergehen, nicht jedoch auf solche, die bei extremen Wetterereignissen  anfallen. Kommt es zu regelmäßigen Überschwemmungen eines Grundstücks, sind  diese nicht hinzunehmen, wenn sie zu einer mehr als geringfügigen  Bewirtschaftungserschwernis führen, die auch durch anderweitige Vorteile der  Gesamtabfindung nicht ausgeglichen werden. Liegen solche Erschwernisse vor,  kann der Anspruch auf eine gleichwertige Abfindung gegebenenfalls auch die  Schaffung einer Vorflut erfordern, wenn nicht auf andere Weise Abhilfe  geschaffen werden kann. Die Art und Weise, wie die erforderliche Vorflut  geschaffen wird, ist allerdings dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde  überlassen; ein Anspruch darauf, dass eine bestimmte Entwässerungsmaßnahme  durchgeführt wird, hat ein Teilnehmer der Flurbereinigung - wie ausgeführt -  nicht.'''''
Abzustellen ist  auf Wassermengen, die bei immer wiederkehrenden Wetterereignissen  niedergehen, nicht jedoch auf solche, die bei extremen Wetterereignissen  anfallen. Kommt es zu regelmäßigen Überschwemmungen eines Grundstücks, sind  diese nicht hinzunehmen, wenn sie zu einer mehr als geringfügigen  Bewirtschaftungserschwernis führen, die auch durch anderweitige Vorteile der  Gesamtabfindung nicht ausgeglichen werden. Liegen solche Erschwernisse vor,  kann der Anspruch auf eine gleichwertige Abfindung gegebenenfalls auch die  Schaffung einer Vorflut erfordern, wenn nicht auf andere Weise Abhilfe  geschaffen werden kann. Die Art und Weise, wie die erforderliche Vorflut  geschaffen wird, ist allerdings dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde  überlassen; ein Anspruch darauf, dass eine bestimmte Entwässerungsmaßnahme  durchgeführt wird, hat ein Teilnehmer der Flurbereinigung - wie ausgeführt -  nicht.




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'''''cc) Ferner ist zu  berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig  ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten  Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer  Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen  Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG,  Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <=  [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).'''''
cc) Ferner ist zu  berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig  ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten  Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer  Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen  Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG,  Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <=  [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).




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'''''ee) Soweit der  Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg  auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit  dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der  Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist  nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan,  sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für  den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. [[FlurbG#42{{!}}§ 42]]  Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in  der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die  erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der  Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.'''''
ee) Soweit der  Kläger Schäden durch Oberflächenwasser geltend gemacht hat, das über den Weg  auf sein Abfindungsflurstück abfließt, besteht schon kein Zusammenhang mit  dem angefochtenen Flurbereinigungsplan, sodass auch die Gleichwertigkeit der  Abfindung des Klägers nicht betroffen ist. Ursache dieses Missstandes ist  nicht der in den Flurbereinigungsplan aufgenommene Wege- und Gewässerplan,  sondern die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Gemeinde S, die für  den Weg seit dessen Übergabe an sie unterhaltungspflichtig ist (vgl. [[FlurbG#42{{!}}§ 42]]  Abs. 1 FlurbG). Der Mitarbeiter K. der unteren Flurbereinigungsbehörde hat in  der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Gemeinde habe mittlerweile die  erforderlichen Arbeiten durchgeführt, sodass der Mangel abgestellt sei. Der  Kläger hat daraufhin bestätigt, dass das Problem behoben sei.




'''''b) Der im Wege des  Nachtrags 1 zum Flurbereinigungsplan veränderte Zuschnitt des  Abfindungsflurstücks führt ebenfalls nicht zu einer  Bewirtschaftungserschwernis, die zu einem die gesamte Abfindung betreffenden  Gestaltungsmangel führte.'''''
b) Der im Wege des  Nachtrags 1 zum Flurbereinigungsplan veränderte Zuschnitt des  Abfindungsflurstücks führt ebenfalls nicht zu einer  Bewirtschaftungserschwernis, die zu einem die gesamte Abfindung betreffenden  Gestaltungsmangel führte.  


'''''Der Kläger macht  insoweit geltend, das überfahren der Sickerpackung führe wegen der dort zu  findenden Steine und des Unrats, der durch den Durchlass'''''
Der Kläger macht  insoweit geltend, das überfahren der Sickerpackung führe wegen der dort zu  findenden Steine und des Unrats, der durch den Durchlass  


'''''geschwemmt werde,  zu Beschädigungen an den Bewirtschaftungsmaschinen, insbesondere des  Kreiselschwaders. Er berücksichtigt dabei jedoch nicht, dass der Bereich  nicht in seinem, sondern im Eigentum der Gemeinde S steht. Diese Fläche kann  zwar überfahren werden, ist jedoch nicht von ihm zu bewirtschaften. Beim  überfahren sind daher die Bewirtschaftungsgeräte so weit anzuheben, dass  diese nicht beschädigt werden. Aufgrund der oben dargestellten  Bewirtschaftungsrichtung ist ein überfahren der Sickerpackung im Zuge der  Bewirtschaftung zudem nicht zwingend erforderlich. Nach alldem ist jedenfalls  eine spürbare Bewirtschaftungserschwernis nicht zu erkennen.'''''
geschwemmt werde,  zu Beschädigungen an den Bewirtschaftungsmaschinen, insbesondere des  Kreiselschwaders. Er berücksichtigt dabei jedoch nicht, dass der Bereich  nicht in seinem, sondern im Eigentum der Gemeinde S steht. Diese Fläche kann  zwar überfahren werden, ist jedoch nicht von ihm zu bewirtschaften. Beim  überfahren sind daher die Bewirtschaftungsgeräte so weit anzuheben, dass  diese nicht beschädigt werden. Aufgrund der oben dargestellten  Bewirtschaftungsrichtung ist ein überfahren der Sickerpackung im Zuge der  Bewirtschaftung zudem nicht zwingend erforderlich. Nach alldem ist jedenfalls  eine spürbare Bewirtschaftungserschwernis nicht zu erkennen.




'''''a)         Die nach den vorstehenden  Ausführungen allenfalls geringfügigen Bewirtschaftungserschwernisse werden  jedenfalls ausgeglichen durch die Vorteile, die der Kläger durch die  Flurbereinigung erhalten hat. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid  verwiesen werden (§ 138 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).'''''
a)         Die nach den vorstehenden  Ausführungen allenfalls geringfügigen Bewirtschaftungserschwernisse werden  jedenfalls ausgeglichen durch die Vorteile, die der Kläger durch die  Flurbereinigung erhalten hat. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid  verwiesen werden (§ 138 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).




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Version vom 4. Juni 2024, 13:33 Uhr

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