FlurbG:§ 50 Abs. 2/18: Unterschied zwischen den Versionen

K (Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“)
Markierungen: Ersetzt Zurückgesetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierungen: Manuelle Zurücksetzung 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
Zeile 1: Zeile 1:
In Bearbeitung
{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 50 Abs. 2
|AKZ=7 S 3173/20
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/05/30
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim
|lieferung=2022
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung (hier für Obstbäume) muss angemessen sein ([[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es kann nicht stets voller Ersatz verlangt werden, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt. (red. Ls.)
}}
 
{{RzF/Anmerkung
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_28_Abs._2/11|RzF - 11 - zu § 28 Abs. 4 FlurbG]].
}}

Aktuelle Version vom 4. Juni 2024, 13:32 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.05.2022 - 7 S 3173/20 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 7 S 3173/20 Entscheidung Urteil Datum 30.05.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die nach § 50 Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung (hier für Obstbäume) muss angemessen sein (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es kann nicht stets voller Ersatz verlangt werden, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt. (red. Ls.)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 28 Abs. 4 FlurbG.