(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 50 Abs. 2 |AKZ=7 S 3173/20 |entscheidung=Urteil |datum=2022/05/30 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Die nach FlurbG#50{{!}}§ 50 Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung (hier für Obstbäume) muss angemessen sein (FlurbG#54{{!}}§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es kann nicht stets voller Ersatz verlangt werden, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung…“) Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
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