FlurbG:§ 29 Abs. 4/2: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 29 Abs. 4 |AKZ=7 S 3173/20 |entscheidung=Urteil |datum=2022/05/30 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Ermittlung des Verkehrswerts baulicher Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn diese einem neuen Eigentümer zugeteilt werden (vgl. FlurbG#29{{!}}§ 29 Abs. 4 FlurbG). Über eine endgültige Festsetzung ist grundsätzlich erst durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan z…“)
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
K (Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“)
Markierungen: Ersetzt Zurückgesetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 1: Zeile 1:
{{RzF
In Bearbeitung
|pagename=FlurbG:§ 29 Abs. 4
|AKZ=7 S 3173/20
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/05/30
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim
|lieferung=2022
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die Ermittlung des Verkehrswerts baulicher Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn diese einem neuen Eigentümer zugeteilt werden (vgl. [[FlurbG#29{{!}}§ 29]] Abs. 4 FlurbG). Über eine endgültige Festsetzung ist grundsätzlich erst durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan zu entscheiden. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Im Hinblick auf die gebotene Beweissicherung ist es zweckdienlich, die wesentlichen Grundstücksbestandteile vorab zum Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung zu bewerten (vgl. [[FlurbG#32{{!}}§ 32]] FlurbG). (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung (hier für Obstbäume) muss angemessen sein ([[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es kann nicht stets voller Ersatz verlangt werden, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Ein „Schwarzbau“ ist nicht mit dem Gebäudewert, sondern bestenfalls mit dem Abbruchwert anzusetzen. (red. Ls.)
}}
 
{{RzF/Anmerkung
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_28_Abs._2/11|RzF - 11 - zu § 28 Abs. 4 FlurbG]].
}}

Version vom 4. Juni 2024, 13:21 Uhr

In Bearbeitung

Keine Kategorien vergebenBearbeiten