(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 29 Abs. 4 |AKZ=7 S 3173/20 |entscheidung=Urteil |datum=2022/05/30 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Ermittlung des Verkehrswerts baulicher Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn diese einem neuen Eigentümer zugeteilt werden (vgl. FlurbG#29{{!}}§ 29 Abs. 4 FlurbG). Über eine endgültige Festsetzung ist grundsätzlich erst durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan z…“) Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
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