FlurbG:§ 28 Abs. 2/11: Unterschied zwischen den Versionen

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'''''Der Kläger ist unter der Ordnungs-Nummer (Ord.-Nr.) 2xx zusammen mit seiner Ehefrau (und unter der Ordn.-Nr. 5xx als Alleineigentümer) Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens…''''' XXXXXX im XXXXkreis, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des da-maligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 28.12.1998 angeordnet worden war. Das Verfahren wird inzwischen vom Landratsamt Ostalbkreis als unterer Flubereinigungsbehörde durchgeführt.
'''''Der Kläger ist unter der Ordnungs-Nummer (Ord.-Nr.) 2xx zusammen mit seiner Ehefrau (und unter der Ordn.-Nr. 5xx als Alleineigentümer) Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens…'''''  




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'''''Im Wunschtermin am 15.09.2011 brachte der Kläger…''''' für die Ordn.-Nr. 276 '''''im Bereich des Einlageflurstücks Nr. 3xy…''''', Block 3107 / ,,Gewann Zehntklinge" '''''keinen Abfindungswunsch vor; auch in der Besitzstandskarte wurde keine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen. In Nr. 2.4 der Niederschrift wies der Kläger darauf hin, dass die Eiche auf dem Einlageflurstück Nr. 3xy sowie die (dortige) Viehhütte gegen Entschädigung abgegeben werden könne.'''''
'''''Im Wunschtermin am 15.09.2011 brachte der Kläger…''''' '''''im Bereich des Einlageflurstücks Nr. 3xy…''''', '''''keinen Abfindungswunsch vor; auch in der Besitzstandskarte wurde keine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen. In Nr. 2.4 der Niederschrift wies der Kläger darauf hin, dass die Eiche auf dem Einlageflurstück Nr. 3xy sowie die (dortige) Viehhütte gegen Entschädigung abgegeben werden könne.'''''




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Der Kläger blieb dabei, dass auf dem Einlageflurstück Nr. 74 fünf Birn- und vier Apfelbäume zu entschädigen seien. Der Viehunterstand sei 2009 umfassend renoviert und hergerichtet worden. Da dieser für ihn einen wesentlich höheren Wert habe, wolle er ihn vorsorglich abbauen.
Unter dem 25.06.2020 teilt das Landesamt dem Kläger mit, dass eine neuerliche Überprüfung vor Ort anhand des von der unteren Flurbereinigungsbehörde gekennzeichneten Grenzverlaufs ergeben habe, dass der von ihm angeführte weitere Apfelbaum ca. 0,5 m südlich der Grenze des Flurstücks Nr. 74 und damit bereits auf dem benachbarten Flurstück Nr. 194 stehe.




'''''Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2020 änderte das Landesamt - unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen - den Festsetzungsbeschluss vom 06.11.2017 dahin, dass der Kläger unter der Ordn.-Nr. 2xx weitere Geldabfindungen in Höhe von 30 EUR für die auf dem Einlageflurstück Nr. 74 befindlichen wesentlichen Bestandteile Nrn. 480 und 481 (2 Apfelbäume: 20 EUR + 10 EUR) erhalte. Der von ihm zu leistende Erstattungsbetrag für zugehenden Holzbestand wurde auf 907 EUR reduziert. Der Widerspruch sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Geldabfindung habe.'''''
'''''Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2020 änderte das Landesamt - unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen - den Festsetzungsbeschluss vom 06.11.2017 dahin, dass der Kläger unter der Ordn.-Nr. 2xx weitere Geldabfindungen in Höhe von 30 EUR für die auf dem Einlageflurstück Nr. 74 befindlichen wesentlichen Bestandteile Nrn. 480 und 481 (2 Apfelbäume: 20 EUR + 10 EUR) erhalte. Der von ihm zu leistende Erstattungsbetrag für zugehenden Holzbestand wurde auf 907 EUR reduziert. Der Widerspruch sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Geldabfindung habe.'''''
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Nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 2 FlurbG habe die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen Eigentümer von u. a. Obstbäumen und Holzbeständen in Geld abzufinden; sie könne dafür vom Landempfänger eine angemessene Erstattung verlangen. Der bisherige Eigentümer von Gebäuden sei nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 4 FlurbG ebenfalls gesondert abzufinden. Für Gebäude und bauliche Anlagen sei nach § 29 Abs. 3 und 4 der Verkehrswert zum Stichtag zu ermitteln. Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft zum Maßstab bei der Obstbaumbewertung sei am 09.05.2005 und 20.04.2011 erfolgt. Die selbständig vorab festgesetzten Geldabfindungen und Gelderstattungen seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da eine Überprüfung ergeben habe, dass im südlichen Bereich des Einlageflurstücks Nr. 74 zwei weitere Apfelbäume (Bestandteile Nrn. 480 und 481) zu entschädigen seien, habe bereits die untere Flurbereinigungsbehörde eine Erhöhung der Geldabfindung auf 215 EUR angekündigt. Nach dem Augenschein vom 17.06.202 0 befinde sich allerdings nur der Apfelbaum Nr. 480 vollständig auf dem Einlageflurstück Nr. 74. Der andere Apfelbaum (Nr. 481) befinde sich überwiegend auf dem Altflurstück Nr. 194. Insoweit stehe allenfalls ein Grenzbaum in Rede. Der strittige dritte Apfelbaum im Bereich der Alt- bzw. Einlageflurstücke Nrn. 74 und 194 befinde sich mit dem Mittelpunkt seines Stammfußes jedoch ca. 0,5 m von der Grenze entfernt auf dem Altflurstück Nr. 194. Die Geldabfindung müsse nach [[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 FlurbG lediglich angemessen sein, was nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen sei. Dabei mindere es die Abfindung, wenn - anders als bei einer Enteignung - ein Grundstück mit Bäumen nicht endgültig verloren gehe. So ließen sich Bäume i. d. R. auf der Abfindung nachpflanzen. Dabei sei ggf. auch die geringe Nachfrage etwa nach Hochstammbäumen zu berücksichtigen. Die zu bewertenden Obstbäume seien jeweils zu dem „besten", in vollem Ertrag stehenden Baum ins Verhältnis zu setzen. Die zu entschädigenden Obstbäume seien nach dem Augenschein jedoch ungeschnitten und wiesen teilweise Astbruch, Dürräste und Beschädigungen am Stamm auf. Insofern erscheine die vom Sachverständigen vorgenommene Bewertung (auch unter Berücksichtigung, dass die Augenscheinnahme erst rd. 5 Jahre nach dem Stichtag erfolgt sei) plausibel. Eine eigene Überprüfung habe keine wesentlichen Abweichungen von den beiden Gebäudebewertungen ergeben. Der Viehunterstand liege zumindest überwiegend innerhalb eines fünf Meter breiten Gewässerrandstreifens des Schlierbachs. Er befinde sich in einem der Lage im Überflutungsbereich entsprechenden Zustand. Schäden an der Bretterschalung ließen erkennen, dass er Hochwasserereignissen ausgesetzt gewesen sei. Das Alter sei insofern nur schwer einzuschätzen. Über ein bau- oder wasserrechtliches Verfahren sei nichts bekannt. Nach dem gewonnenen Eindruck und der einschlägigen Fachliteratur seien die vorliegenden Gebäudebewertungen plausibel. Bei den als sachgerecht erachteten Korrekturen ergäben sich Verkehrswerte zwischen ca. 850 EUR und ca. 1.100 EUR. Insofern lägen sie in einem bei Gutachten, die in nicht unwesentlichen Teilen auf Schätzparametern beruhten, nicht zu vermeidenden Schwankungsbereich. Der Kläger habe nach alldem keinen Anspruch auf eine höhere als die von der unteren Flurbereinigungsbehörde dafür festgesetzte Geldabfindung von 900 EUR.


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'''''Gegen den ihm am 16.09.2020 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.10.2020 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben….'''''
'''''Gegen den ihm am 16.09.2020 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.10.2020 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben….'''''
Im angefochtenen Festsetzungsbescheid seien lediglich fünf der sich auf seinem Einlageflurstück Nr. 74 befindlichen sieben Obstbäume und diese auch nur in zu geringer Höhe entschädigt worden. Bislang unberücksichtigt geblieben seien die beiden Apfelbäume mit den Bestands -Nm. 480 und 481. Alle sieben Obstbäume seien mit einem Mindestbetrag von 50 EUR abzufinden, sodass sich ein um 175 EUR höherer Gesamtabfindungsbetrag von 350 EUR ergebe.
Der 89 m³ große Viehunterstand mit einer Grundfläche von 30,2 m² befinde sich am Rande des Schlierbachs auf seinem Einlagegrundstück Flst. Nr. 303, unmittelbar angrenzend an das ihm wieder zugeteilte Grundstück Flst. Nr. 303/1. „Nach seinem Kenntnisstand" sei er erst Anfang der 1980-er Jahre und damit jedenfalls nicht wie vom Landesamt angenommen bereits 1970 errichtet worden. Das freitragende Satteldach sei 2009 neu mit „Frankfurter Pfannen" eingedeckt worden. Auch sonst seien damals werterhaltende Außen- und Verbesserungsarbeiten vorgenommen worden. Vor allem aufgrund der völlig neuwertigen Dacheindeckung habe der Unterstand einen weit höheren Wert, nämlich den im Kurzgutachten vom 21.01.2015 geschätzten Wert von 3.700 EUR. Dem entspreche, dass das Gebäude seit der vorläufigen Besitzeinweisung als Maschinenunterstellhalle genutzt werde. Aufgrund des außerordentlich guten Zustandes auch der verwendeten Holzmaterialien sei von einer Restnutzungsdauer von über 15 Jahren auszugehen. Da sich an dem Zustand in den letzten sechs Jahren nichts verändert habe, könne das Gebäude noch mindestens weitere 15 bis 20 Jahre genutzt werden. Da es nur selten zu Überflutungen gekommen sei, habe das Gebäude trotz seiner Lage im Gewässerrandstreifen bislang keinen Schaden genommen.
Der Kläger beantragt nach Rücknahme seiner Klage im Übrigen,
den Festsetzungsbeschluss des Landratsamts vom 06.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Ba-den-Württemberg vom 26.08.2020 dahin zu ändern, dass für wesentliche Bestandteile der Grundstücke Flst. Nr. 74 (7 Obstbäume) und Nr. 303 (ehem. Viehunterstand), sollten diese von ihm abzugeben sein, noch eine weitere Geldabfindung von insgesamt 2.975 EUR festzusetzen sein wird.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu verweist das Landesamt zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Tatsächlich seien im Stande des Widerspruchsbescheids für alle sieben auf dem Flurstück Nr. 74 stehenden Obstbäume Geldabfindungen festgesetzt worden. Auf eine höhere Geldabfindung bestehe kein Anspruch. 50 EUR würden nach dem angewandten Punktesystem nur für den „besten" Baum festgesetzt. Was den Wert des Viehunterstandes betreffe, sei davon auszugehen, dass eine neue Dacheindeckung in den Bewertungen bereits berücksichtigt worden sei. Eine erneute Plausibilisierung der Gebäudeschätzung im Kurzgutachten des Architekten würde bei einer Errichtung erst im Jahre 1980 zu einem um ca. 300 EUR höheren Gebäudewert von dann ca. 1.400 EUR führen. Sachgerechter wäre nach § 23 lmmoWertV 2010 allerdings eine lineare und nicht eine dynamische Alterswertminderung.
Der Kläger hat daraufhin im Wesentlichen noch geltend gemacht, dass der Abfindungsbetrag jedenfalls nicht ausreiche. Es sei gerichtsbekannt, dass ein Schätzwert von 250 EUR für einen Obstbaum absolut realistisch sei.
Der Vorsitzende hat vom Landratsamt amtliche Auskünfte sowie von dessen ehemaligem Mitarbeiter E. eine schriftliche Stellungnahme eingeholt. Darauf wird Bezug genommen. Der Obst- und Gartenbauberater sowie der Kreisbaumeister des Landratsamts sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden.
Dem Senat liegen die vom Landesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge vor. Auf diese und die Senatsakten wird Bezug genommen.


'''''Entscheidungsgründe'''''  
'''''Entscheidungsgründe'''''  
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'''''Solches lässt sich auch nicht der Vorschrift des [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 1 FlurbG entnehmen, wonach Ausgleiche und Abfindungen in Geld möglichst anschließend an die Anordnung nach [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] Abs. 2 FlurbG zu leisten sind. Denn diese Regelung kann nur solche Geldansprüche betreffen, die bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung festgesetzt worden sind und lässt zudem die Frage offen, welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dies „möglichst" geschehen kann (vgl. Senatsurt. Urt. v. 23.10.1969 - VII 654/68 -, [[FlurbG:§ 44 Abs. 4/7|RzF - 7 - zu § 44 Abs. 4 Satz 2 FlurbG]]; dazu auch Hoecht, a.a.O., S. 310). Ebenso wenig lässt sich eine vorzeitige Festsetzung mit einem später möglichen Ausgleich (vgl. [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 2 FlurbG) rechtfertigen.'''''
'''''Solches lässt sich auch nicht der Vorschrift des [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 1 FlurbG entnehmen, wonach Ausgleiche und Abfindungen in Geld möglichst anschließend an die Anordnung nach [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] Abs. 2 FlurbG zu leisten sind. Denn diese Regelung kann nur solche Geldansprüche betreffen, die bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung festgesetzt worden sind und lässt zudem die Frage offen, welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dies „möglichst" geschehen kann (vgl. Senatsurt. Urt. v. 23.10.1969 - VII 654/68 -, [[FlurbG:§ 44 Abs. 4/7{{!}}RzF - 7 - zu § 44 Abs. 4 Satz 2 FlurbG]]; dazu auch Hoecht, a.a.O., S. 310). Ebenso wenig lässt sich eine vorzeitige Festsetzung mit einem später möglichen Ausgleich (vgl. [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 2 FlurbG) rechtfertigen.'''''




'''''b) Die Geldabfindung für die voraussichtlich abzugebenden Obstbäume auf dem Einlagegrundstück Flst. Nr. 74 (alt) kann in der Höhe nicht beanstandet werden.'''''   
'''''b) Die Geldabfindung für die voraussichtlich abzugebenden Obstbäume auf dem Einlagegrundstück Flst. Nr. 74 (alt) kann in der Höhe nicht beanstandet werden.'''''   


'''''Die nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung muss angemessen sein ([[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Nicht anders als bei einer hier freilich nicht vorliegenden Enteignungsentschädigung ist nicht stets voller Ersatz verlangt, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.09.1992 -11 B 2.92 -, Rdl 1992, 321 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/15{{!}}RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]) > m. w. N.; Hoecht, a.a.O., S. 310; Senatsurt. v. 24.03.1999 - 7 S 597/97 -, [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/16{{!}}RzF - 16 – zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]). Das Flurbereinigungsgesetz lässt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbereinigungsrechtlichen Verfahrens (auch den Grundgedanken des [[FlurbG#51{{!}}§ 51]] Abs. 1 FlurbG, vgl. Hess VGH Urt. v. 24.01.1969 - F 111 61/66 -, [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/8{{!}}RzF - 8 – zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 07.09.1971 - 3 C 83/70 -, Rdl 1972, 41 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG]]>) zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - Rdl 1964, 84 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/4|RzF - 4 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]>; Mayr, in: Wingerter/Mayer, FlurbG, 10. A. 2018, § 50 Rn. 6) - und ggf. auch muss (vgl. Senatsurt. v. 24.03.1999, a.a.O.: ggf. auch Umstellung auf schnellwachsende Gehölze) - und auch nicht alle damit verbundenen Nachteile im Rahmen des [[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1979 - 5 CB 76.77 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28{{!}}§ 28]] FlurbG Nr. 4 S. 6, mit Hinweis auf [[FlurbG#51{{!}}§ 51]] FlurbG; ferner OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11.12.1968 - 3 C 86/68 -, Rdl 1969, 215 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/7{{!}}RzF - 7 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]>). Das Flurbereinigungsgesetz gibt für die Wertermittlung als Grundlage für eine Obstbaumabfindung auch keine bestimmte Schätz- oder Wertermittlungsmethode vor (vgl. BVerwG, Beschl. v 23.10.1979, a.a.O.; Beschl. v. 03.09.1992, a.a.O.).'''''  
'''''Die nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung muss angemessen sein ([[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Nicht anders als bei einer hier freilich nicht vorliegenden Enteignungsentschädigung ist nicht stets voller Ersatz verlangt, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.09.1992 -11 B 2.92 -, Rdl 1992, 321 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/15{{!}}RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]) > m. w. N.; Hoecht, a.a.O., S. 310; Senatsurt. v. 24.03.1999 - 7 S 597/97 -, [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/16{{!}}RzF - 16 – zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]). Das Flurbereinigungsgesetz lässt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbereinigungsrechtlichen Verfahrens (auch den Grundgedanken des [[FlurbG#51{{!}}§ 51]] Abs. 1 FlurbG, vgl. Hess VGH Urt. v. 24.01.1969 - F 111 61/66 -, [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/8{{!}}RzF - 8 – zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 07.09.1971 - 3 C 83/70 -, Rdl 1972, 41 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG]]>) zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - Rdl 1964, 84 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/4{{!}}RzF - 4 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]>; Mayr, in: Wingerter/Mayer, FlurbG, 10. A. 2018, § 50 Rn. 6) - und ggf. auch muss (vgl. Senatsurt. v. 24.03.1999, a.a.O.: ggf. auch Umstellung auf schnellwachsende Gehölze) - und auch nicht alle damit verbundenen Nachteile im Rahmen des [[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1979 - 5 CB 76.77 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28{{!}}§ 28]] FlurbG Nr. 4 S. 6, mit Hinweis auf [[FlurbG#51{{!}}§ 51]] FlurbG; ferner OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11.12.1968 - 3 C 86/68 -, Rdl 1969, 215 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/7{{!}}RzF - 7 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]>). Das Flurbereinigungsgesetz gibt für die Wertermittlung als Grundlage für eine Obstbaumabfindung auch keine bestimmte Schätz- oder Wertermittlungsmethode vor (vgl. BVerwG, Beschl. v 23.10.1979, a.a.O.; Beschl. v. 03.09.1992, a.a.O.).'''''  


'''''Insofern kann zunächst das von der unteren Flurbereinigungsbehörde und auch vom Landesamt angewandte, am Ertragswert der Obstbestände orientierte Verfahren (vgl. /5.4 der Verwaltungsakten) nicht beanstandet werden, das ausgehend von den (offenbar erfahrungsgemäß erzielbaren Durchschnitts-)Erträgen des „besten Baums", der hier mit 50 EUR abgefunden werden soll (vgl. Niederschrift über die Aufstellung der ergänzenden Abfindungsgrundsätze v. 20.11.2011 in der Fassung vom 13.03.2017, Nr. 4.1, S. 10, /3.4 der Verwaltungsakten, in Anknüpfung an den Vorstandsbeschluss v. 09.05.2005 zur obersten Entschädigungsgrenze bei Obstbäumen, die im Zuge des Wegebaus beseitigt werden müssen), nach einem Punktesystem Prozentpunkte vergibt (vgl. zum Ertragswertverfahren als geeigneter Bewertungsmethode und gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens Hoecht, a.a.O., S. 309; BayVGH, Urt. v. 01.08.1991 - 13 A 89.2413 -, VersR 1992, 4 60; HessVGH, Urt. v. 10.03.1966 - F III 31/64 -, ESVGH 16, 146 <151>; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963, a. a.O.).'''''  
'''''Insofern kann zunächst das von der unteren Flurbereinigungsbehörde und auch vom Landesamt angewandte, am Ertragswert der Obstbestände orientierte Verfahren (vgl. /5.4 der Verwaltungsakten) nicht beanstandet werden, das ausgehend von den (offenbar erfahrungsgemäß erzielbaren Durchschnitts-)Erträgen des „besten Baums", der hier mit 50 EUR abgefunden werden soll (vgl. Niederschrift über die Aufstellung der ergänzenden Abfindungsgrundsätze v. 20.11.2011 in der Fassung vom 13.03.2017, Nr. 4.1, S. 10, /3.4 der Verwaltungsakten, in Anknüpfung an den Vorstandsbeschluss v. 09.05.2005 zur obersten Entschädigungsgrenze bei Obstbäumen, die im Zuge des Wegebaus beseitigt werden müssen), nach einem Punktesystem Prozentpunkte vergibt (vgl. zum Ertragswertverfahren als geeigneter Bewertungsmethode und gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens Hoecht, a.a.O., S. 309; BayVGH, Urt. v. 01.08.1991 - 13 A 89.2413 -, VersR 1992, 4 60; HessVGH, Urt. v. 10.03.1966 - F III 31/64 -, ESVGH 16, 146 <151>; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963, a. a.O.).'''''  
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'''''Nach alldem konnte die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, keinen Erfolg haben.'''''
'''''Nach alldem konnte die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, keinen Erfolg haben.'''''
II. Soweit das Verfahren durch eine Rücknahme beendet worden ist, war es einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO und [[FlurbG#147{{!}}§ 147]] Abs. 1 u. 3 FlurbG.
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Version vom 4. Juni 2024, 10:56 Uhr

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