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'''''Der Kläger ist unter der Ordnungs-Nummer (Ord.-Nr.) 2xx zusammen mit seiner Ehefrau (und unter der Ordn.-Nr. 5xx als Alleineigentümer) Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens…''''' | '''''Der Kläger ist unter der Ordnungs-Nummer (Ord.-Nr.) 2xx zusammen mit seiner Ehefrau (und unter der Ordn.-Nr. 5xx als Alleineigentümer) Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens…''''' | ||
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'''''Im Wunschtermin am 15.09.2011 brachte der Kläger…''''' | '''''Im Wunschtermin am 15.09.2011 brachte der Kläger…''''' '''''im Bereich des Einlageflurstücks Nr. 3xy…''''', '''''keinen Abfindungswunsch vor; auch in der Besitzstandskarte wurde keine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen. In Nr. 2.4 der Niederschrift wies der Kläger darauf hin, dass die Eiche auf dem Einlageflurstück Nr. 3xy sowie die (dortige) Viehhütte gegen Entschädigung abgegeben werden könne.''''' | ||
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'''''…''''' | '''''…''''' | ||
'''''Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2020 änderte das Landesamt - unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen - den Festsetzungsbeschluss vom 06.11.2017 dahin, dass der Kläger unter der Ordn.-Nr. 2xx weitere Geldabfindungen in Höhe von 30 EUR für die auf dem Einlageflurstück Nr. 74 befindlichen wesentlichen Bestandteile Nrn. 480 und 481 (2 Apfelbäume: 20 EUR + 10 EUR) erhalte. Der von ihm zu leistende Erstattungsbetrag für zugehenden Holzbestand wurde auf 907 EUR reduziert. Der Widerspruch sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Geldabfindung habe.''''' | '''''Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2020 änderte das Landesamt - unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen - den Festsetzungsbeschluss vom 06.11.2017 dahin, dass der Kläger unter der Ordn.-Nr. 2xx weitere Geldabfindungen in Höhe von 30 EUR für die auf dem Einlageflurstück Nr. 74 befindlichen wesentlichen Bestandteile Nrn. 480 und 481 (2 Apfelbäume: 20 EUR + 10 EUR) erhalte. Der von ihm zu leistende Erstattungsbetrag für zugehenden Holzbestand wurde auf 907 EUR reduziert. Der Widerspruch sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Geldabfindung habe.''''' | ||
'''''…''''' | '''''…''''' | ||
'''''Gegen den ihm am 16.09.2020 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.10.2020 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben….''''' | '''''Gegen den ihm am 16.09.2020 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.10.2020 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben….''''' | ||
'''''Entscheidungsgründe''''' | '''''Entscheidungsgründe''''' | ||
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'''''Solches lässt sich auch nicht der Vorschrift des [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 1 FlurbG entnehmen, wonach Ausgleiche und Abfindungen in Geld möglichst anschließend an die Anordnung nach [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] Abs. 2 FlurbG zu leisten sind. Denn diese Regelung kann nur solche Geldansprüche betreffen, die bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung festgesetzt worden sind und lässt zudem die Frage offen, welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dies „möglichst" geschehen kann (vgl. Senatsurt. Urt. v. 23.10.1969 - VII 654/68 -, [[FlurbG:§ 44 Abs. 4/7 | '''''Solches lässt sich auch nicht der Vorschrift des [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 1 FlurbG entnehmen, wonach Ausgleiche und Abfindungen in Geld möglichst anschließend an die Anordnung nach [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] Abs. 2 FlurbG zu leisten sind. Denn diese Regelung kann nur solche Geldansprüche betreffen, die bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung festgesetzt worden sind und lässt zudem die Frage offen, welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dies „möglichst" geschehen kann (vgl. Senatsurt. Urt. v. 23.10.1969 - VII 654/68 -, [[FlurbG:§ 44 Abs. 4/7{{!}}RzF - 7 - zu § 44 Abs. 4 Satz 2 FlurbG]]; dazu auch Hoecht, a.a.O., S. 310). Ebenso wenig lässt sich eine vorzeitige Festsetzung mit einem später möglichen Ausgleich (vgl. [[FlurbG#67{{!}}§ 67]] Abs. 2 FlurbG) rechtfertigen.''''' | ||
'''''b) Die Geldabfindung für die voraussichtlich abzugebenden Obstbäume auf dem Einlagegrundstück Flst. Nr. 74 (alt) kann in der Höhe nicht beanstandet werden.''''' | '''''b) Die Geldabfindung für die voraussichtlich abzugebenden Obstbäume auf dem Einlagegrundstück Flst. Nr. 74 (alt) kann in der Höhe nicht beanstandet werden.''''' | ||
'''''Die nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung muss angemessen sein ([[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Nicht anders als bei einer hier freilich nicht vorliegenden Enteignungsentschädigung ist nicht stets voller Ersatz verlangt, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.09.1992 -11 B 2.92 -, Rdl 1992, 321 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/15{{!}}RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]) > m. w. N.; Hoecht, a.a.O., S. 310; Senatsurt. v. 24.03.1999 - 7 S 597/97 -, [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/16{{!}}RzF - 16 – zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]). Das Flurbereinigungsgesetz lässt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbereinigungsrechtlichen Verfahrens (auch den Grundgedanken des [[FlurbG#51{{!}}§ 51]] Abs. 1 FlurbG, vgl. Hess VGH Urt. v. 24.01.1969 - F 111 61/66 -, [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/8{{!}}RzF - 8 – zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 07.09.1971 - 3 C 83/70 -, Rdl 1972, 41 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG]]>) zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - Rdl 1964, 84 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/4 | '''''Die nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung muss angemessen sein ([[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Nicht anders als bei einer hier freilich nicht vorliegenden Enteignungsentschädigung ist nicht stets voller Ersatz verlangt, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.09.1992 -11 B 2.92 -, Rdl 1992, 321 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/15{{!}}RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]) > m. w. N.; Hoecht, a.a.O., S. 310; Senatsurt. v. 24.03.1999 - 7 S 597/97 -, [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/16{{!}}RzF - 16 – zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]). Das Flurbereinigungsgesetz lässt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbereinigungsrechtlichen Verfahrens (auch den Grundgedanken des [[FlurbG#51{{!}}§ 51]] Abs. 1 FlurbG, vgl. Hess VGH Urt. v. 24.01.1969 - F 111 61/66 -, [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/8{{!}}RzF - 8 – zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 07.09.1971 - 3 C 83/70 -, Rdl 1972, 41 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG]]>) zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - Rdl 1964, 84 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/4{{!}}RzF - 4 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]>; Mayr, in: Wingerter/Mayer, FlurbG, 10. A. 2018, § 50 Rn. 6) - und ggf. auch muss (vgl. Senatsurt. v. 24.03.1999, a.a.O.: ggf. auch Umstellung auf schnellwachsende Gehölze) - und auch nicht alle damit verbundenen Nachteile im Rahmen des [[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1979 - 5 CB 76.77 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28{{!}}§ 28]] FlurbG Nr. 4 S. 6, mit Hinweis auf [[FlurbG#51{{!}}§ 51]] FlurbG; ferner OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11.12.1968 - 3 C 86/68 -, Rdl 1969, 215 <= [[FlurbG:§ 50 Abs. 2/7{{!}}RzF - 7 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]]>). Das Flurbereinigungsgesetz gibt für die Wertermittlung als Grundlage für eine Obstbaumabfindung auch keine bestimmte Schätz- oder Wertermittlungsmethode vor (vgl. BVerwG, Beschl. v 23.10.1979, a.a.O.; Beschl. v. 03.09.1992, a.a.O.).''''' | ||
'''''Insofern kann zunächst das von der unteren Flurbereinigungsbehörde und auch vom Landesamt angewandte, am Ertragswert der Obstbestände orientierte Verfahren (vgl. /5.4 der Verwaltungsakten) nicht beanstandet werden, das ausgehend von den (offenbar erfahrungsgemäß erzielbaren Durchschnitts-)Erträgen des „besten Baums", der hier mit 50 EUR abgefunden werden soll (vgl. Niederschrift über die Aufstellung der ergänzenden Abfindungsgrundsätze v. 20.11.2011 in der Fassung vom 13.03.2017, Nr. 4.1, S. 10, /3.4 der Verwaltungsakten, in Anknüpfung an den Vorstandsbeschluss v. 09.05.2005 zur obersten Entschädigungsgrenze bei Obstbäumen, die im Zuge des Wegebaus beseitigt werden müssen), nach einem Punktesystem Prozentpunkte vergibt (vgl. zum Ertragswertverfahren als geeigneter Bewertungsmethode und gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens Hoecht, a.a.O., S. 309; BayVGH, Urt. v. 01.08.1991 - 13 A 89.2413 -, VersR 1992, 4 60; HessVGH, Urt. v. 10.03.1966 - F III 31/64 -, ESVGH 16, 146 <151>; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963, a. a.O.).''''' | '''''Insofern kann zunächst das von der unteren Flurbereinigungsbehörde und auch vom Landesamt angewandte, am Ertragswert der Obstbestände orientierte Verfahren (vgl. /5.4 der Verwaltungsakten) nicht beanstandet werden, das ausgehend von den (offenbar erfahrungsgemäß erzielbaren Durchschnitts-)Erträgen des „besten Baums", der hier mit 50 EUR abgefunden werden soll (vgl. Niederschrift über die Aufstellung der ergänzenden Abfindungsgrundsätze v. 20.11.2011 in der Fassung vom 13.03.2017, Nr. 4.1, S. 10, /3.4 der Verwaltungsakten, in Anknüpfung an den Vorstandsbeschluss v. 09.05.2005 zur obersten Entschädigungsgrenze bei Obstbäumen, die im Zuge des Wegebaus beseitigt werden müssen), nach einem Punktesystem Prozentpunkte vergibt (vgl. zum Ertragswertverfahren als geeigneter Bewertungsmethode und gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens Hoecht, a.a.O., S. 309; BayVGH, Urt. v. 01.08.1991 - 13 A 89.2413 -, VersR 1992, 4 60; HessVGH, Urt. v. 10.03.1966 - F III 31/64 -, ESVGH 16, 146 <151>; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963, a. a.O.).''''' | ||
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'''''Nach alldem konnte die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, keinen Erfolg haben.''''' | '''''Nach alldem konnte die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, keinen Erfolg haben.''''' | ||
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Version vom 4. Juni 2024, 10:56 Uhr
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