K (Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“) Markierungen: Ersetzt Zurückgesetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung Markierungen: Manuelle Zurücksetzung 2017-Quelltext-Bearbeitung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{RzF | |||
|pagename=FlurbG:§ 86 Abs. 1 | |||
|AKZ=9a D 108/19.G | |||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=2021/09/06 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Münster | |||
|veroeff=RdL 2022, 149-152/// juris | |||
|lieferung=2022 | |||
}} | |||
{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Das Fehlen einer tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellt einen agrarstrukturellen, mit Maßnahmen der Flurbereinigung nach [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beseitigenden Missstand dar. Eine Erschließung, über deren Bestehen und Umfang Streit besteht, weil sie über eine im Privateigentum eines Dritten stehende Fläche führt, stellt zudem einen Landnutzungskonflikt i. S. d. [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 3 FlurbG dar. | |||
}} | |||
{{RzF/Anmerkung | |||
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_5_Abs._1/33|RzF - 33 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]. | |||
}} |
Aktuelle Version vom 4. Juni 2024, 10:29 Uhr
Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 06.09.2021 - 9a D 108/19.G = RdL 2022, 149-152= juris (Lieferung 2022)
Aktenzeichen | 9a D 108/19.G | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.09.2021 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | = RdL 2022, 149-152 = juris | Lieferung | 2022 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Fehlen einer tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellt einen agrarstrukturellen, mit Maßnahmen der Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beseitigenden Missstand dar. Eine Erschließung, über deren Bestehen und Umfang Streit besteht, weil sie über eine im Privateigentum eines Dritten stehende Fläche führt, stellt zudem einen Landnutzungskonflikt i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG dar. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.