(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 86 Abs. 1 |AKZ=9a D 108/19.G |entscheidung=Urteil |datum=2021/09/06 |gericht=Flurbereinigungsgericht Münster |veroeff=RdL 2022, 149-152/// juris |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Das Fehlen einer tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellt einen agrarstrukturellen, mit Maßnahmen der Flurbereinigung nach FlurbG#86{{!}}§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beseitigenden…“) Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
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