Zuletzt bearbeitet vor einem Jahr
von Redaktion

FlurbG:§ 4/63: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“)
Markierungen: Ersetzt Zurückgesetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierungen: Manuelle Zurücksetzung 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 1: Zeile 1:
In Bearbeitung
{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 4
|AKZ=9a D 108/19.G
|entscheidung=Urteil
|datum=2021/09/06
|gericht=Flurbereinigungsgericht Münster
|veroeff=RdL 2022, 149-152/// juris
|lieferung=2022
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Das Fehlen einer tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellt einen agrarstrukturellen, mit Maßnahmen der Flurbereinigung nach [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beseitigenden Missstand dar. Eine Erschließung, über deren Bestehen und Umfang Streit besteht, weil sie über eine im Privateigentum eines Dritten stehende Fläche führt, stellt zudem einen Landnutzungskonflikt i. S. d. [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 3 FlurbG dar.
}}
 
{{RzF/Anmerkung
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_5_Abs._1/33|RzF - 33 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]].
}}

Version vom 4. Juni 2024, 10:24 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten