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{{RzF | |||
|pagename=FlurbG:§ 4 | |||
|AKZ=9a D 108/19.G | |||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=2021/09/06 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Münster | |||
|veroeff=RdL 2022, 149-152/// juris | |||
|lieferung=2022 | |||
}} | |||
{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Das Fehlen einer tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellt einen agrarstrukturellen, mit Maßnahmen der Flurbereinigung nach [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beseitigenden Missstand dar. Eine Erschließung, über deren Bestehen und Umfang Streit besteht, weil sie über eine im Privateigentum eines Dritten stehende Fläche führt, stellt zudem einen Landnutzungskonflikt i. S. d. [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 3 FlurbG dar. | |||
}} | |||
{{RzF/Anmerkung | |||
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_5_Abs._1/33|RzF - 33 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]. | |||
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Dies ist die Version von 4. Juni 2024, 10:24 von Redaktion