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FlurbG:§ 1/27: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 4. Juni 2024, 09:56 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 13.07.2021 - 7 S 3400/19 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 7 S 3400/19 Entscheidung Urteil Datum 13.07.2021
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze

1. Eine Flurbereinigung kann auch zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung erforderlich sein. Bei der Landentwicklung geht es darum, den privatnützigen Bedürfnissen aller Bewohner des ländlichen Raums zu dienen. (red. Ls.)
2. Eine Flurbereinigung nur zur Beseitigung von Unterhaltungsrückständen oder der Durchführung von Wegebaumaßnahmen ohne Änderung des Grundeigentums wäre mangels Neuordnung unzulässig. (red. Ls.)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 62 - zu § 4 FlurbG.