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FlurbG:§ 1/27: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
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|pagename=FlurbG:§ 1
|AKZ=7 S 3400/19
|entscheidung=Urteil
|datum=2021/07/13
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}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Eine Flurbereinigung kann auch zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung erforderlich sein. Bei der Landentwicklung geht es darum, den privatnützigen Bedürfnissen aller Bewohner des ländlichen Raums zu dienen. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Eine Flurbereinigung nur zur Beseitigung von Unterhaltungsrückständen oder der Durchführung von Wegebaumaßnahmen ohne Änderung des Grundeigentums wäre mangels Neuordnung unzulässig. (red. Ls.)
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{{RzF/Anmerkung
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§_4/62|RzF - 62 - zu § 4 FlurbG]].
}}

Version vom 4. Juni 2024, 09:55 Uhr

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