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'''''Der Kläger ist''''' | '''''Der Kläger ist''''' '''''…''''' '''''…Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde durchgeführt.''''' | ||
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'''''cc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).''''' | '''''cc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <= [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).''''' |
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