FlurbG:§ 44 Abs. 1/137: Unterschied zwischen den Versionen

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'''''Der Kläger ist''''' unter der Ordnungs-Nr. 3450 '''''…Teilnehmer des  Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des  damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg  vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es  wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde  durchgeführt.'''''
'''''Der Kläger ist''''' '''''…''''' '''''…Teilnehmer des  Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des  damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg  vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es  wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde  durchgeführt.'''''


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'''''cc) Ferner ist zu  berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig  ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten  Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer  Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen  Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG,  Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <=  [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).'''''
'''''cc) Ferner ist zu  berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig  ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten  Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer  Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen  Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG,  Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <=  [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).'''''

Version vom 4. Juni 2024, 09:55 Uhr

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