FlurbG:§ 5 Abs. 1/34: Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 5 Abs. 1 |AKZ=7 S 3400/19 |entscheidung=Urteil |datum=2021/07/13 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Ein Ladungsfrist von mehr als zwei Wochen zur Aufklärungsversammlung ist nicht unangemessen kurz. (red. Ls.) }} {{RzF/Leitsatz |text=Eine Flurbereinigung kann auch zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung erforderlich sein. Bei der Landentwicklung geht es da…“)
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 9: Zeile 9:
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text=Ein Ladungsfrist von mehr als zwei Wochen zur Aufklärungsversammlung ist nicht unangemessen kurz. (red. Ls.)
|text=Ein Ladungsfrist von mehr als zwei Wochen zur Aufklärungsversammlung ist nicht unangemessen kurz. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Eine Flurbereinigung kann auch zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung erforderlich sein. Bei der Landentwicklung geht es darum, den privatnützigen Bedürfnissen aller Bewohner des ländlichen Raums zu dienen. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Darauf, dass ein oder mehrere Vollerwerbsbetriebe Eigentümer von im Flurbereinigungsgebiet (Anm. d. Red.: hier Rebverfahren) gelegenen Rebflächen sind, kommt es nach den §[[FlurbG#1{{!}}§ 1]] und [[FlurbG#37{{!}}37]] FlurbG nicht an. (red. Ls.)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Eine Flurbereinigung nur zur Beseitigung von Unterhaltungsrückständen oder der Durchführung von Wegebaumaßnahmen ohne Änderung des Grundeigentums wäre mangels Neuordnung unzulässig. (red. Ls.)
}}
}}



Version vom 4. Juni 2024, 09:43 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 13.07.2021 - 7 S 3400/19 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 7 S 3400/19 Entscheidung Urteil Datum 13.07.2021
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze

1. Ein Ladungsfrist von mehr als zwei Wochen zur Aufklärungsversammlung ist nicht unangemessen kurz. (red. Ls.)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 62 - zu § 4 FlurbG.