FlurbG:§ 44 Abs. 1/137: Unterschied zwischen den Versionen

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'''''Die Zulässigkeit  der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich  deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung  umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr  hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH  Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - <<RzF  - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG>> , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.).  Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde  nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015  vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das  Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.'''''
'''''Die Zulässigkeit  der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich  deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung  umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr  hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH  Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30|RzF  - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.).  Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde  nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015  vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das  Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.'''''




'''''Bei der Aufnahme  seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren  Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen  Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter  3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der  Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3.  vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung  möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung  des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der  Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird.  Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam  zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen  Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen  Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der  aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen  durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332,  juris Rn. 21 <<<= Rzf -8- zu § 142 Abs. 2  FlurbG>>>).'''''
'''''Bei der Aufnahme  seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren  Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen  Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter  3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der  Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3.  vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung  möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung  des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der  Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird.  Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam  zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen  Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen  Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der  aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen  durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332,  juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|Rzf - 8 - zu § 142 Abs. 2  FlurbG]]>).'''''





Version vom 4. Juni 2024, 09:32 Uhr

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