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'''''Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - | '''''Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30|RzF - 30 – zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015 vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.''''' | ||
'''''Bei der Aufnahme seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter 3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3. vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird. Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332, juris Rn. 21 | '''''Bei der Aufnahme seines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 bei der unteren Flurbereinigungsbehörde am 2. August 2017 hat der Kläger zwar seinen Widerspruch zurückgenommen, allerdings nur unter „Berücksichtigung des unter 3. aufgeführten Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung (Bau der Rohrleitung)". Als Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist unter 3. vermerkt, der Widerspruchsführer bestehe auf dem Bau einer Rohrleitung möglichst mit direktem Anschluss an den Durchlass unter dem Weg. Die Erklärung des Klägers ist daher so zu verstehen, dass er den Widerspruch nur unter der Bedingung zurücknimmt, dass die von ihm geforderte Rohrleitung gebaut wird. Mit dieser Erklärung hat der Kläger seinen Widerspruch nicht wirksam zurückgenommen. Denn die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Flurbereinigungsplan und damit auch gegen den hier streitgegenständlichen Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan ist unwirksam, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 -11 C 2.95 - RdL 1995, 332, juris Rn. 21 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|Rzf - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>).''''' | ||
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Dies ist die Version von 4. Juni 2024, 09:32 von Redaktion