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FlurbG:§ 110/16: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |paragraph = 110 |AKZ=9 K 20, 21, 24/94 |entscheidung=Beschluss |datum=1995/03/09 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |veroeff=AgrarR 1996, 225/// RdL 1996, 275/// NuR 1997, 260 (Leitsätze) }} {{RzF/Leitsatz |text=Aus der vorläufigen Besitzregelung folgende Benachteiligungen sind analog FlurbG#§ 67{{!}}§ 67 Abs. 1 FlurbG im Bodenordnungsplan durch Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen. }} {{RzF/Anmerkung |text=Die Gründe sind ausz…“)
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{{RzF/Leitsatz
|text=Aus der vorläufigen Besitzregelung folgende Benachteiligungen sind analog [[FlurbG#§ 67{{!}}§ 67]] Abs. 1 FlurbG im Bodenordnungsplan durch Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen.
|text=Der öffentlich bekannt zu machende entscheidende Teil des das Verfahren anordnenden Beschlusses umfasst auch die das Verfahrensgebiet darstellende Karte.
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 61a/2|RzF - 2 - zu § 61 a LwAnpG]].
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 61a/2|RzF - 2 - zu § 61 a LwAnpG]].
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Version vom 6. Mai 2024, 08:39 Uhr

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