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67{{Tab}}E. Der Senat konnte die Urteilsgründe abschließend niederlegen und unterschreiben, obwohl das nach Verkündung des Urteils gegen alle Senatsmitglieder gerichtete Ablehnungsgesuch vom 4. August 2020 noch nicht beschieden worden ist. Die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, erfasst nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22). Mit der Verkündung des Urteils am 2. Juli 2020 ist dieses für das Gericht bindend geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO), für einen Wechsel des Spruchkörpers oder einzelner Mitglieder ist prozessual kein Raum mehr. Vielmehr sind die Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, verpflichtet, die Urteilsgründe möglichst zeitnah abzufassen und zu unterzeichnen (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO). | 67{{Tab}}E. Der Senat konnte die Urteilsgründe abschließend niederlegen und unterschreiben, obwohl das nach Verkündung des Urteils gegen alle Senatsmitglieder gerichtete Ablehnungsgesuch vom 4. August 2020 noch nicht beschieden worden ist. Die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, erfasst nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22). Mit der Verkündung des Urteils am 2. Juli 2020 ist dieses für das Gericht bindend geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO), für einen Wechsel des Spruchkörpers oder einzelner Mitglieder ist prozessual kein Raum mehr. Vielmehr sind die Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, verpflichtet, die Urteilsgründe möglichst zeitnah abzufassen und zu unterzeichnen (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO). | ||
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Dies ist die Version von 1. Juli 2022, 13:15 von Redaktion