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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:30 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.1966 - IV B 146/65 = RdL 1966 S. 167= IK 1966 S. 219

Aktenzeichen IV B 146/65 Entscheidung Beschluss Datum 22.03.1966
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1966 S. 167 = IK 1966 S. 219  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Gegen das Rechtsinstitut der vorläufigen Besitzeinweisung bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken.

Aus den Gründen

Die Kläger halten zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob die Vorschriften der § 65 ff. FlurbG über die vorläufige Besitzeinweisung mit den Grundsätzen des Rechtsstaates vereinbar seien. Sie meinen, durch die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung könnten die für diese zuständigen Flurbereinigungsbehörden "vor der endgültigen gerichtlichen Entscheidung vollendete Tatsachen schaffen" und so unter Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung "die der rechtsprechenden Gewalt obliegende Entscheidung durch die normierende Kraft der Tatsachen vorwegnehmen". Demgegenüber entspricht es ständiger Rechtsprechung des BVerwG, daß die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG ein Verwaltungsakt ist, der mit den in § 141 ff. FlurbG zugelassenen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Beschl. vom 24.1.1959 - BVerwG I B 167.58 - = Buchholz BVerwG 424.01, § 65 FlurbG Nr. 1; vom 4.3.1959 - BVerwG I CB 143.58 - ; vom 7.6.1963 - BVerwG I B 80.63 -). Weiter ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, daß eine vorläufige Besitzeinweisung das Recht der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nicht berührt, gegen ihre Abfindung im Flurb.Plan mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln vorzugehen (Beschl. vom 29.8.1957 - BVerwG I C 24.57 -; vom 7.6.1963 - BVerwG I B 80.63 -). Hiernach kann keine Rede davon sein, daß eine vorläufige Besitzeinweisung den Flurbereinigungsbehörden die Möglichkeit eröffnet, vollendete Tatsachen zu schaffen, ohne dabei der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Prüfung durch die Rechtsprechung zu unterliegen. Noch klärungsbedürftige Fragen sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.