FlurbG:§ 41 Abs. 4/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:29 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 05.02.1979 - 175 XIII 78 = BayVBl 1979, 678= AgrarR 1979 S. 202

Aktenzeichen 175 XIII 78 Entscheidung Beschluss Datum 05.02.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = BayVBl 1979, 678 = AgrarR 1979 S. 202  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Auch eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG erfüllt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Vorwegausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

Aus den Gründen

Der Ausbau des L-Baches zählt zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 Absatz 1 FlurbG. Solche Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes hergestellt werden, soweit der Wege- und Gewässerplan für sie festgestellt ist (§ 42 Absatz 1 Satz 2 FlurbG). Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß der Wege- und Gewässerplan vorliegend nicht nach § 41 Absatz 3 FlurbG förmlich festgestellt, sondern nach Absatz 4 Satz 1 dieser Bestimmung lediglich genehmigt wurde. Die Plangenehmigung ist eine zureichende planungsrechtliche Voraussetzung für den Vorwegausbau. Sie unterscheidet sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht von der Planfeststellung; auch sie stellt die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest (Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Rand-Nummer 184 zu § 41 FlurbG und Sieder-Zeitler, Rand-Nummer 100 ff./105 zu § 31 WHG). Aus der Sicht der fehlenden Publizität des Planfeststellungsverfahrens für den Teilnehmer (Sieder-Zeitler, Rand-Nummer 107 a.a.O.) lassen sich ebenfalls keine Bedenken herleiten. In Abweichung vom Planfeststellungsverfahrens nach anderen Gesetzen sind am Verfahren nach § 41 Absatz 2 bis 4 FlurbG nur die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, nicht aber die Teilnehmer nach § 10 Nummer 1 FlurbG, also die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten, beteiligt (allenfalls über ihre Teilnehmerrechte als Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft). Ihnen als einzelnen Teilnehmern gegenüber ergeht die Entscheidung nach § 41 Absatz 3 oder Absatz 4 FlurbG nicht (vgl. § 41 Absatz 6 FlurbG); sie können den Wege- und Gewässerplan - nicht die Feststellung ohne Genehmigung - erst zusammen mit dem Flurbereinigungsplan anfechten (§ 41 Absatz 5 Satz 3 FlurbG), in den jener aufzunehmen ist (§ 58 Absatz 1 Satz 2 FlurbG), und in Ansehung ihrer Abfindung eine Änderung verlangen. Einwendungen von Teilnehmern, die an die Behörde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens herangetragen werden, sind folglich keine Einwendungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 FlurbG, die eine Plangenehmigung ausschlössen, und verpflichten die Behörde andererseits nicht, nachträglich zur Planfeststellung nach § 41 Absatz 3 FlurbG überzugehen oder eine solche Entscheidung nachzuholen, wenn derartige Einwendungen später - und sei es auch zusammen mit dem Flurbereinigungsplan - geltend gemacht werden.