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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:29 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 10.12.1969 - 3 D 9/69
Aktenzeichen | 3 D 9/69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 10.12.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung. |
2. | Zur Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung vor Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes. |
Aus den Gründen
Die Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65, § 101 FlurbG sind erfüllt. Es bestehen auch keine formellen Mängel, die eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnten.
Die Antragsteller verkennen Sinn und Zweck der Vorschrift des § 65 FlurbG, wenn sie etwa annehmen sollten, daß aufgrund des Ausdrucks "endgültige Nachweise für Fläche und Wert" die Abfindung der einzelnen Teilnehmer endgültig feststehen müßte. Sogar nach der Vorschrift des § 63 FlurbG, der eine vorzeitige Ausführung (also Eintritt nicht nur der tatsächlichen, sondern der rechtlichen Wirkungen) ermöglicht, ist eine endgültige Erledigung der Beschwerden nicht geboten. Es muß zur Anwendung des § 65 FlurbG lediglich gewährleistet sein, daß die Grenzen in der Örtlichkeit vorhanden sind und die Betroffenen im verfahrenstechnischen Sinne endgültig Nachweise - hier also die Abfindungsnachweise - in Händen haben. Diese Nachweise müssen also ohne Änderung im Gesamtwerk des Flurbereinigungsplans verwendbar sein. Es besteht zwar die sinnvolle und zweckmäßige Verwaltungsübung, die vorläufige Besitzeinweisung möglichst zeitlich nach Bekanntgabe des Planes anzuordnen, weil auf diese Weise eine zusätzliche Sicherung und Korrekturmöglichkeit bei etwaigen Irrtümern und ungewollten Ergebnissen besteht. Diese Übung hat jedoch nicht den Zweck, erst die Beschwerden behandeln zu können, weil dies in aller Regel zeitlich nicht möglich wäre und damit das Institut der vorläufigen Besitzeinweisung seinen praktischen Sinn verlieren müßte.
Im vorliegenden Falle waren die Voraussetzungen des § 65 FlurbG erfüllt. Die Antragsteller waren im Zeitpunkt der Anordnung im Besitz ihrer Abfindungsnachweise. Da in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren keine neuen Grenzen hergestellt, sondern zur äußeren Abgrenzung der neuen Pläne die alten, weiterbestehenden Parzellengrenzen benutzt werden, standen die Grenzen in der Örtlichkeit auch fest. Der Umstand, daß die Antragsteller mit ihrer Abfindung nicht einverstanden sind, gibt ihnen nicht die Möglichkeit, die vorläufige Besitzeinweisung anzufechten, weil sie durch diese Anordnung in ihrer Rechtsstellung als Beschwerdeführer keine Nachteile erleiden (vgl. BVerwG, Entsch. v. 29.8.1967 - I C 24.57 -). Unabhängig von der "vorläufigen" Besitzregelung, die lediglich den Zweck hat, die Bewirtschaftung der neuen Grundstücke möglichst frühzeitig zu ermöglichen, ist die von den Antragstellern erhobene Abfindungsbeschwerde in dem hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Ein etwaiger Schaden, der darin besteht, daß der Wert der Gesamtabfindung vorübergehend nicht dem Wert der Einlage entsprach, ist nach dem Grundsatz des § 51 Abs. 1 FlurbG auszugleichen (vgl. BVerwG, Entsch. v. 14.11.1961, RdL 1962, 106).