FlurbG:§ 79 Abs. 1/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:29 Uhr


Bayer. Oberstes Landesgericht München, Beschluss vom 07.11.1985 - 2 ZS, BReg. 2 Z 22/85 = , BayObLGZ 1986, 372= DNotZ 1986, 354

Aktenzeichen 2 ZS, BReg. 2 Z 22/85 Entscheidung Beschluss Datum 07.11.1985
Gericht Bayer. Oberstes Landesgericht München Veröffentlichungen = , BayObLGZ 1986, 372 = DNotZ 1986, 354  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Grundbuch ist auch dann gemäß dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen, wenn ein Einlagegrundstück, für das kein bestimmtes Abfindungsgrundstück ausgewiesen wurde, zwar vor Eintritt des neuen Rechtszustandes aufgelassen, aber erst nach dessen Eintritt im Grundbuch eingetragen wird.
2. Eine solche Eintragung kann keinen Eigentumsübergang am Einlagegrundstück mehr bewirken, weil dieses nicht mehr besteht. Sie kann auch kein Eigentum an einem Ersatzgrundstück übergehen lassen, weil ein solches im Plan (noch) nicht ausgewiesen ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.