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FlurbG:§ 60 Abs. 1/13: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:28 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.1979 - 5 B 72.77 = DÖV 1979 S. 837

Aktenzeichen 5 B 72.77 Entscheidung Beschluss Datum 31.01.1979
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen DÖV 1979 S. 837  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Umstand, daß ein Teilnehmer eine ihm nicht zustehende Abfindung in Bauland erhalten hat, rechtfertigt im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG allein keinen Eingriff in die Abfindung.
2. Ändern sich nach Bekanntmachung der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse die für diese maßgebend gewesenen Umstände und soll deswegen in die Abfindung eines betroffenen Teilnehmers eingegriffen werden, so bedarf es insoweit einer vorgängigen Änderung der Wertfeststellung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 32 FlurbG.