FlurbG:§ 88 Nr. 3/7: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:28 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 26.03.1981 - 7 S 410/81

Aktenzeichen 7 S 410/81 Entscheidung Beschluss Datum 26.03.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Insoweit die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß wiederhergestellt wurde, liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug für eine Anordnung nach § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG vor.
2. Liegen dringende Gründe im Sinne der § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG vor und ist die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung gerechtfertigt, sind zuvor weder Verhandlungen mit den Betroffenen zwecks freiwilliger Besitzüberlassung noch deren Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG erforderlich.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.