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FlurbG:§ 65/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:28 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluss vom 05.02.1970 - F III 323/69

Aktenzeichen F III 323/69 Entscheidung Beschluss Datum 05.02.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Einweisung in Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen, die als spätere Abfindung - vorbehaltlich rechtlich möglicher Änderungen im weiteren Verfahrensablauf - gedacht sind, ist sachlich eine vorläufige Besitzeinweisung, die ihre Rechtsgrundlage in § 65 FlurbG und nicht in § 36 FlurbG findet.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.