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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:28 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.1987 - 5 B 147.85
Aktenzeichen | 5 B 147.85 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 08.05.1987 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Vergrößerung der durchschnittlichen Entfernung vom Wirtschaftshof ist unter dem Aspekt, daß ein vergrößertes Straßen- und Wegenetz höhere Wegekosten verursacht ohne unmittelbare Auswirkungen auf die Abfindung, weil der einzelne Beteiligte nicht Träger der Straßenbaulast ist. |
2. | Das Flurbereinigungsgesetz ermächtigt von der durchschnittlichen mittleren Entfernung abzuweichen; es schreibt anders als § 48 Abs. 1 Satz 2 Reichsumlegungsordnung die Einhaltung der mittleren Entfernung nicht mehr zwingend vor, sondern stellt in § 44 Abs. 4 FlurbG lediglich eine Ermessensschranke auf. |
3. | Tritt trotz einer bestehenden Entfernungsvergrößerung eine Verringerung der jährlichen entfernungsbedingten Betriebskosten ein, so bedarf es mangels eines meßbaren Nachteils keiner Entschädigung. |
4. | Die Überprüfung der durchschnittlichen Entfernung der Einlage und Abfindung vom maßgebenden Bezugspunkt obliegt allein dem Flurbereinigungsgericht. |
5. | Bei der Vergleichsberechnung, die erforderlich ist, um einen Entfernungsunterschied zwischen Gesamteinlage und Gesamtabfindung feststellen zu können, kann der Zusammenlegungsgrad keine Berücksichtigung finden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.