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FlurbG:§ 88 Nr. 3/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:28 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluss vom 12.10.1984 - F R 2287/84

Aktenzeichen F R 2287/84 Entscheidung Beschluss Datum 12.10.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Liegt eine bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung noch nicht vor und ist der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung seines Wertes von Bedeutung, so hat die Flurbereinigungsbehörde den Zustand rechtzeitig vor Erlaß einer vorläufigen Anordnung (§ 36, § 88 Nr. 3 FlurbG) selbst festzustellen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 36 Abs. 2 FlurbG.