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FlurbG:§ 36 Abs. 1/34: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:10 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 19.10.1977 - VII 2217/77

Aktenzeichen VII 2217/77 Entscheidung Beschluss Datum 19.10.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In Fällen gleichzeitiger Besitzentziehung verbunden mit einer Besitzzuweisung an eine Gebietskörperschaft muß diese in der vorläufigen Anordnung als Rechtssubjekt eindeutig bezeichnet sein. Die Besitzzuweisung an ein nicht rechtsfähiges "Straßenbauamt" widerspricht der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Aus den Gründen

Zu berücksichtigen war, daß bei - hier lediglich gebotener - summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags voraussichtlich der Antragsgegner unterlegen wäre, da gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung des Flurbereinigungsamts vom 19.8.1977 Bedenken bestehen. Sie dürfte nämlich deshalb inhaltlich zu unbestimmt sein, weil die entzogenen Flächen lediglich einem nicht rechtsfähigen Organ eines Rechtssubjekts, nämlich "dem Straßenbauamt" zugewiesen wurden, ohne daß erkennbar war, welches Rechtssubjekt als rechtsfähiger Unternehmensträger in den Besitz und die Nutzung an den entzogenen Flächen eingewiesen werden sollte. Auch der Senat hat erst nach weiteren zeitraubenden Ermittlungen in Erfahrung bringen können, daß die -daraufhin- beigeladene Bundesrepublik Deutschland Unternehmensträgerin sein soll. In den Fällen, in denen nach § 36 Abs. 1 S. 1 FlurbG mit der den Rechtssuchenden im allgemeinen außerordentlich belastenden Besitzentziehung gleichzeitig die Besitzzuweisung an eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts erfolgen soll, ist vielmehr grundsätzlich zu fordern, daß die begünstigte Gebietskörperschaft als Rechtssubjekt eindeutig in der vorläufigen Anordnung bezeichnet wird. Eine Besitzzuweisung lediglich an ein nicht rechtsfähiges Straßenbauamt widerspricht in Fällen dieser Art grundsätzlich dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG und Kopp, VwVfG, Anm. 1 und 2 zu § 37).