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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:10 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.1965 - IV CB 25/65 = Buchholz BVerwG 424.01 §§ 139 ff. FlurbG Nr. 2= RdL 1966 S. 51
Aktenzeichen | IV CB 25/65 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 20.09.1965 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz BVerwG 424.01 §§ 139 ff. FlurbG Nr. 2 = RdL 1966 S. 51 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Erfordernissen vorschriftsmäßiger Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG. |
Aus den Gründen
Die von den Klägern erhobenen Rügen, das Flurbereinigungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 133 Ziff. 1 VwGO), sind nicht schlüssig.
Die Kläger tragen einerseits vor, "es muß bestritten werden", daß die durch den Präsidialbeschluß des OVG vom 31.12.1960 festgelegte Reihenfolge bei der Berufung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter R. und S. eingehalten worden sei. Dieses Vorbringen genügt nicht den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel "ergeben". Hiernach reicht nicht aus, daß die Ordnungsmäßigkeit des Gerichts lediglich "bestritten", d. h. in Zweifel gezogen wird. Allein aus dem Umstand, daß ehrenamtliche Verwaltungsrichter früher zu Sitzungen herangezogen werden als andere, die auf der Liste vor ihnen stehen, ergibt sich für ihre ordnungsgemäße Heranziehung gar nichts. Hierzu genügt, auf Ziff. I 1 b des genannten Präsidialbeschlusses vom 31.12.1960 hinzuweisen, in dem bestimmt ist: "Sagt ein landwirtschaftlicher Beisitzer nach erfolgter Einladung ab, so ist der nächste auf der Hauptliste folgende, noch nicht eingeladene Beisitzer zu der Sitzung heranzuziehen." Diese Bestimmung trägt den häufig eintretenden Fällen voraussehbarer Verhinderung bei länger dauernder Krankheit oder wegen Urlaubs Rechnung.
Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts wollen die Kläger andererseits daraus herleiten, daß der ehrenamtliche Verwaltungsrichter W. an der Ortsbesichtigung vom 7.2.1961 und der mündlichen Verhandlung vom 28.3.1961 teilgenommen habe, nicht aber auch an der weiteren mündlichen Verhandlung vom 27.6.1961, auf Grund derer das angefochtene Urteil ergangen sei. Sie stützen sich auf Ziff. I 1 c des Präsidialbeschlusses vom 31.12.1960, worin es heißt: "Landwirtschaftliche Beisitzer, die an einer Ortsbesichtigung teilgenommen haben, wirken auch bei der späteren mündlichen Verhandlung mit; in diesem Falle sind sie auch für die übrigen in der gleichen Sitzung anstehenden Verwaltungsstreitsachen berufen."
Die Rüge ist gleichfalls nicht schlüssig. Der Beisitzer W. hat in Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Ziffer des Präsidialbeschlusses an "der" auf die Ortsbesichtigung folgenden späteren mündlichen Verhandlung vom 28.3.1961 mitgewirkt. Die Bestimmung des Präsidialbeschlusses kann nicht dahin verstanden werden, daß der Beisitzer in Fällen, in denen mehrere mündliche Verhandlungen erforderlich werden, an allen späteren mündlichen Verhandlungen mitwirken muß. Hierfür spricht schon der letzte Halbsatz der wiedergegebenen Ziff. I 1 c des Präsidialbeschlusses. Die Annahme des Gegenteils würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner landw. Beisitzer führen, zu der der Wortlaut der Ziffer nicht zwingt und die auch ihrem Sinn und Zweck nicht entnommen werden kann. Auch aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen läßt sich nichts anderes herleiten. Über die Ortsbesichtigung vom 7.2.1961 ist die in § 105 Abs. 1 VwGO (siehe auch § 160 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO) vorgeschriebene Protokollierung vorgenommen worden, in der das Ergebnis der Besichtigung festgehalten worden ist. Danach bedurfte es der Mitwirkung des Beisitzers W. auch an der mündlichen Verhandlung vom 27.6.1961 nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in entsprechender Anwendung von § 161 ZPO von einer Protokollierung der Ortsbesichtigung abgesehen worden wäre (vgl. JW 1936 S. 1903 Nr. 13; Rosenberg, Lehrb. 9. Aufl. 1961 S. 572 und 584).