Zuletzt bearbeitet vor 2 Jahren
von Redaktion

FlurbG:§ 4/35: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „entscheidung = Beschluß“ durch „entscheidung = Beschluss“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{RzF
{{RzF
|paragraph = 4
|paragraph = 4
|entscheidung = Beschluß
|entscheidung = Beschluss
|datum = 11.12.1992
|datum = 11.12.1992
|AKZ = BVerwG 11 B 46.92
|AKZ = BVerwG 11 B 46.92

Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:10 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.1992 - BVerwG 11 B 46.92

Aktenzeichen BVerwG 11 B 46.92 Entscheidung Beschluss Datum 11.12.1992
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Stillegungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vorgenommen werden, können der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft dienen und damit im Interesse der Teilnehmer liegen.
2. Stillegungsmaßnahmen, die in einem Bodenordnungsverfahren im Interesse ökologischer Ziele gefördert werden, können als Maßnahme zur Förderung der Landeskultur in deren seit 1976 weiter gefaßtem Verständnis den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zugute kommen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 1 FlurbG.