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FlurbG:§ 108/13: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:10 Uhr

Landgericht Aachen, Beschluss vom 10.09.1985 - 3 T 311/85 = AgrarR 1986 S. 269

Aktenzeichen 3 T 311/85 Entscheidung Beschluss Datum 10.09.1985
Gericht Landgericht Aachen Veröffentlichungen AgrarR 1986 S. 269  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung ist als kostenfreies Geschäft im Sinne von § 108 anzusehen, falls der Erwerb der Durchführung der Flurbereinigung dient.
2. Die Kostenfreiheit ist ohne weitere Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert hat, daß das Geschäft im Sinne von § 108 der Durchführung der Flurbereinigung dient.

Aus den Gründen

§ 108 FlurbG ist § 29 Reichssiedlungsgesetz nachgebildet. Beide Vorschriften gewahren Befreiung "für alle Geschäfte und Verhandlungen, ...". Das Reichssiedlungsgesetz will - ebenso wie das Reichsheimstättengesetz und das FlurbG - eine möglichst weitgehende Befreiung von der Belastung des Siedlungsverfahrens von Steuern, Gebühren usw. herbeiführen. Deshalb wird bewußt der Kreis der steuer- und gebührenfreien Tatbestände nicht auf Rechtsgeschäfte, d. h. auf Verträge usw., beschränkt, sondern es werden alle Geschäfte und Verhandlungen begünstigt (vgl. Ehrenfort, Reichssiedlungsgesetz und Grundstückverkehrsgesetz, Kommentar zu § 29 RSG Anm. 2 a). Für das Reichsheimstättengesetz - dessen § 34 ebenfalls eine Befreiung für "Geschäfte und Verhandlungen" vorsieht - und das Reichssiedlungsgesetz (§ 29) ist anerkannt, daß der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren gebührenfrei ist (vgl. Wormit/Ehrenfort, § 34 Reichsheimstättengesetz Anm. 3 f; Zeller, § 1 ZVG RdNr. 53 Abs. 2). Für das Reichssiedlungsgesetz ergibt sich dies ausdrücklich aus § 8 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes, wonach Gebührenfreiheit auch für die Fälle gilt, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird. Die gemeinsame Zweckrichtung der Befreiungsvorschriften im FlurbG, Reichssiedlungsgesetz und Reichsheimstättengesetz gebietet es, den Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung als kostenfreies Geschäft im Sinne von § 108 FlurbG anzusehen, falls der Erwerb der Durchführung der Flurbereinigung dient, auch wenn es keine entsprechende ausdrückliche Ergänzungsvorschrift zum Flurbereinigungsgesetz gibt.

Gemäß § 108 Abs. 2 FlurbG war die Kostenfreiheit ohne Nachprüfung anzuerkennen, da die Flurbereinigungsbehörde versichert hat, daß der Erwerb des ersteigerten Grundstücks der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens G. dient.