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FlurbG:§ 40/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:10 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.1968 - IV B 145.68 = RdL 1969 S. 300

Aktenzeichen IV B 145.68 Entscheidung Beschluss Datum 09.10.1968
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1969 S. 300  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Dient der Ausbau eines Gewässers überwiegend wasserwirtschaftlichen Belangen, so ist die obere Wasserbehörde für die Planfeststellung zuständig. Die Inanspruchnahme von Land im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens setzt dann, auch wenn Flächen in verhältnismäßig geringem Umfang (§ 40 FlurbG) in Anspruch genommen werden, eine vorherige Planfeststellung voraus.

Aus den Gründen

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts handelt es sich bei den baulichen Maßnahmen an dem Bache um ein Vorhaben, das den Wasserlauf anstelle von bisher 6 bis 7 Metern auf 13 Meter verbreitern soll. Daraus entnimmt das Gericht, daß hier ein Ausbau im Sinne einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers beabsichtigt ist, eine Maßnahme, die eine Planfeststellung nach § 59 des Hess. Wassergesetzes vom 6.7.1960 (HWG) voraussetzt. Das Flurbereinigungsgericht geht weiterhin von der tatsächlichen Feststellung aus, daß der Ausbau des Gewässers nicht im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgt, sondern als wasserwirtschaftliches Vorhaben. Es ist daher durchaus zutreffend, daß dann die Planfeststellungsbehörde im Sinne des hier anzuwendenden § 59 HWG nicht die Flurbereinigungsbehörde, sondern die obere Wasserbehörde des Landes ist. - Da unstreitig eine Planfeststellung durch die zuständige Behörde noch nicht vorliegt und die Inanspruchnahme von Grundstücken in Fällen der vorliegenden Art die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraussetzt, muß schon aus diesen Gründen die angefochtene Entscheidung Bestand haben, wobei nicht entscheidend ist, daß Flächen nur "in verhältnismäßig geringem Umfange", für öffentliche Anlagen (§ 40 FlurbG) hier in Anspruch genommen werden.