FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/103: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „entscheidung = Beschluß“ durch „entscheidung = Beschluss“)
 
Zeile 3: Zeile 3:
|absatz = 1
|absatz = 1
|satz = 2
|satz = 2
|entscheidung = Beschluß
|entscheidung = Beschluss
|datum = 30.08.1982
|datum = 30.08.1982
|AKZ = 5 B 99.80
|AKZ = 5 B 99.80

Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:09 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.1982 - 5 B 99.80

Aktenzeichen 5 B 99.80 Entscheidung Beschluss Datum 30.08.1982
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Urteil kann nicht gleichzeitig eine Prozeß- und eine Sachentscheidung aussprechen. Deshalb gilt alles, was nach einer Prozeßabweisung zur Sache noch ausgeführt ist, für die Revisionsinstanz als nicht geschrieben.

Aus den Gründen

In einem Prozeßurteil haben sachlich-rechtliche Erwägungen keine andere Bedeutung als die eines Hinweises für die Parteien (Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 5 C 40.71 (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 64)). Da kein Urteil logischerweise richtig gleichzeitig eine Prozeß- und eine Sachabweisung aussprechen kann, gilt alles, was nach einer Prozeßabweisung zur Sache noch ausgeführt ist, für die Revisionsinstanz als nicht geschrieben (Beschluß vom 26. Februar 1975 - BVerwG 5 ER 208.75 - unter Hinweis auf MDR 1972, 674).