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FlurbG:§ 37 Abs. 1/39: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:09 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 05.05.1983 - 13 AS 83 A.732

Aktenzeichen 13 AS 83 A.732 Entscheidung Beschluss Datum 05.05.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es steht nicht im Widerspruch zu den Zielen des Flurbereinigungsgesetzes, wenn die Flurbereinigung nicht zu dem Zweck angeordnet wurde, Waldparzellen zusammenzulegen, sondern in erster Linie Forstwege zu bauen, die die Grundstücke zureichend erschließen sowie eine ordnungsgemäße und rationelle Bewirtschaftung ermöglichen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 1 FlurbG.