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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:09 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.1986 - 5 B 57.84

Aktenzeichen 5 B 57.84 Entscheidung Beschluss Datum 27.05.1986
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Soweit in der Besitzstandskarte und in der Prozeßkarte sowohl die Eigentumsflächen als auch die mitbewirtschafteten Pachtflächen erkennbar gemacht sind und die für die Flurbereinigungsbedürftigkeit des Gebietes angeführten Tatsachen festgestellt werden können, ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Kartenmaterial kein Erstellungsdatum trägt.
2. Die Berücksichtigung von Untersuchungsergebnissen einer agrarstrukturellen Vorplanung, die über 10 Jahre zurückliegt, ist nicht verfahrensfehlerhaft soweit dies nur ergänzend zu den Erörterungen über die Gebietskarte geschieht.
3. Die Erstellung einer Bewirtschaftungskarte einzelner Betriebe, die den jeweils aktuellen Stand von Zupachtungen ergibt, ist nicht erforderlich.
4. Wird der Flurbereinigungsbeschluß in seinem vollen Wortlaut in der für den Wohnsitz und den beteiligten Grundbesitz zuständigen Flurbereinigungsgemeinde bekannt gemacht, so ist den gesetzlichen Erfordernissen für die öffentliche Bekanntmachung Genüge getan.
5. Enthält die Hauptsatzung einer Gemeinde keine Bestimmung über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, sondern nur Regelungen über die Bekanntgabe von Satzungen, Abgabeordnungen und Verordnungen sowie sonstige Bekanntmachungen, so ist der Flurbereinigungsbeschluß hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung gleichzustellen und nicht wie sonstige Bekanntmachungen zu behandeln.

Aus den Gründen

Die Beiziehung und Verwertung des angeführten Kartenmaterials kann auch nicht deswegen als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, weil dieses teilweise veraltet und unvollständig gewesen sei. Zwar tragen weder die Besitzstandskarte noch die Prozeßkarte ein Erstellungsdatum. Gleichwohl konnten hieraus nicht nur die Eigentumsflächen des Klägers und die mitbewirtschafteten Pachtflächen erkennbar gemacht, sondern auch die für die Flurbereinigungsbedürftigkeit des Verfahrensgebietes angeführten Tatsachen festgestellt werden. Hinzu kommt, daß die Prozeßkarte, für die Durchführung dieses flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens erstellt, nicht als veraltet angesehen werden kann. Es kann auch nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, daß das Flurbereinigungsgericht die Untersuchungsergebnisse der agrarstrukturellen Vorplanung "U. A. und L.", Teil 3, aus dem Jahre 1973 herangezogen hat. Abgesehen davon, daß in dieser agrarstrukturellen Vorplanung die betriebswirtschaftliche, sozioökonomische und landeskulturelle Entwicklung prognostisch bis 1980 aufgezeichnet ist, hat das Flurbereinigungsgericht diese Untersuchung ergänzend nur angeführt, um auf die im Vorplanungsraum vorhandenen strukturellen Mängel hinzuweisen, wie sie in der Stellungnahme der Landbauaußenstelle C. der Landwirtschaftskammer H. vom 03.12.1981, auf die der Kläger in der Beschwerde Bezug genommen hat, beschrieben sind. Hinsichtlich des Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung, insbesondere was die Besitzzersplitterung und die unwirtschaftliche Form des Grundbesitzes anbelangt, hat das Flurbereinigungsgericht vor allem auf die in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterte Gebietskarte für das Verfahrensgebiet und die Besitzstandskarte abgestellt (siehe Urteilsabdruck S. 11 und 12). Die in der Beschwerde angeführte Stellungnahme der Landbauaußenstelle C. vom 03.12.1981, auf die das Flurbereinigungsgericht zudem hingewiesen hat, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht als eine zeitlich unzutreffende oder unzulängliche gutachtliche Äußerung angesehen werden.

Da durch Hinzupachtung weiterer Flächen für eine gewisse Dauer zwar eine einheitliche Bewirtschaftung bei einzelnen Betrieben erreicht werden kann, dadurch die festgestellte Besitzzersplitterung aber weder beim Kläger noch im Verfahrensgebiet insgesamt beseitigt wird, bedurfte es nicht der Erstellung einer Bewirtschaftungskarte, deren inhaltliche Darstellung zudem ständigen Änderungen durch die Pachtverträge unterschiedlicher Zeitdauer unterläge. Unabhängig hiervon war dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, die Flächen aufzuzeigen, die er in zusammenhängender Lage bewirtschaftet.

Die aufgeworfene Frage, wie die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses der Beklagten für die Mitgliedsgemeinde R. hätte erfolgen müssen, könnte, abgesehen davon, daß sie nach Landes- bzw. Kommunalrecht zu entscheiden ist und von daher nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel wäre, für eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erheblich werden (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Nach dem festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Urteil, an den das Bundesverwaltungsgericht mangels hiergegen vorgebrachter Rügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist der Flurbereinigungsbeschluß mit seinem vollen Wortlaut hinsichtlich der Stadt R., der für den Wohnsitz und den beteiligten Grundbesitz des Klägers zuständigen Flurbereinigungsgemeinde (§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 110 Satz 1 FlurbG), am 30.11.1982 im Amtsblatt des Landkreises S.-F. - Ausgabe Nr. 15 - bekanntgemacht worden. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den gesetzlichen Erfordernissen für die öffentliche Bekanntmachung Genüge getan (vgl. hierzu Beschlüsse vom 12.04.1978 - BVerwG 5 B 65.76 <Buchholz 424.01 § 6 FlurbG Nr. 1> und 21.12.1978 - BVerwG 5 B 31.77 <Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 2> und Urteile vom 28.10.1982 - BVerwG 5 C 46.81 <RdL 1983, 69 = Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 4> und - BVerwG 5 C 9.82 <BVerwGE 66, 224 = RdL 1983, 98 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 5>). Danach ist zu unterscheiden: Das "Was", der Inhalt dessen, was öffentlich bekanntzumachen ist, richtet sich nach Bundesrecht; desgleichen wo die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat und wo und wie lange der Flurbereinigungsbeschluß mit Begründung nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme auszulegen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 110 Satz 1 1. Halbsatz FlurbG). Das "Wie" der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich dagegen nach irrevisiblem Landes- oder Ortsrecht (§ 110 Satz 1 2. Halbsatz FlurbG).

Nach der vorangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begegnet es keinen Zweifeln, den Flurbereinigungsbeschluß als Verwaltungsakt (Gesamtakt) zu qualifizieren. Das hat auf die beanstandete Form der öffentlichen Bekanntmachung jedoch keine Auswirkungen. Nach der für die Auslegung nichtrevisiblen Ortsrechts maßgebenden Auffassung des Flurbereinigungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 562 ZPO) enthält die Hauptsatzung der Stadt R. keine Bestimmung über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, Abgabeordnungen und Verordnungen sowie über sonstige Bekanntmachungen. Das Flurbereinigungsgericht hat hieraus in Anwendung des nichtrevisiblen Ortsrechts die Feststellung getroffen, daß, da der Flurbereinigungsbeschluß hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung gleichzustellen und nicht wie sonstige Bekanntmachungen zu behandeln sei, mit dessen Veröffentlichung im Amtsblatt des Landeskreises S.-F. Nr. 15 vom 30.11.1982 den satzungsrechtlichen Vorschriften entsprochen wurde und es eines Aushangs in den Bekanntmachungskästen nicht bedurfte. Die darauf gestützte Folgerung steht in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 110 FlurbG (vgl. insbesondere BVerwGE 66, 224 <227, 228>), wonach beim Fehlen allgemeiner ortsrechtlicher Bestimmungen über die Bekanntmachung von Verlautbarungen der Gemeinde (hier: von Verwaltungsakten) Anordnungen der Flurbereinigungsbehörden, deren öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, wie eine Gemeindesatzung zu behandeln und deshalb die für deren Bekanntmachung geltenden landesrechtlichen bzw. ortsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Diese noch in jüngster Zeit bestätigte und präzisierte Rechtsprechung bedarf in bezug auf die vorliegende Rechtssache keiner Ergänzung, weil die Rechtsnatur einer flurbereinigungsrechtlichen Anordnung, auch soweit sie wie die Anordnung der Flurbereinigung in der Form eines Beschlusses ergeht, als eines nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anfechtbaren Verwaltungsaktes weder durch die Gleichstellung flurbereinigungsbehördlicher Anordnungen mit Ortssatzungen noch durch die vorgeschriebene Bekanntgabe verändert wird (vgl. BVerwGE 66, 224 <228>). Da nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts die öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses in der Wohnsitzgemeinde des Klägers in ortsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist, könnte die aufgeworfene Frage für eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erheblich werden.