FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/49: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:08 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 24.04.1974 - VII 176/74

Aktenzeichen VII 176/74 Entscheidung Beschluss Datum 24.04.1974
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine im Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Flurbereinigungsgerichts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, wonach "gegen diesen Beschluß innerhalb 2 Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Flurb.-Gericht) beantragt werden kann", ist unvollständig und rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den nach der zwingenden Vorschrift des § 151 Satz 2 VwGO erforderlichen Hinweis enthält, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung "schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen ist".