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FlurbG:§ 19 Abs. 3/17: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:08 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.09.1992 - 11 B 6.92

Aktenzeichen 11 B 6.92 Entscheidung Beschluss Datum 07.09.1992
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nicht nur betriebswirtschaftliche sondern auch andere durch Flurbereinigungsmaßnahmen geschaffene Vorteile für die gärtnerische und freizeitmäßige Nutzung eines Grundstücks rechtfertigen die Heranziehung zu Flurbereinigungsbeiträgen.
2. Der Vorteilsausgleich ist bestimmendes Motiv für die Heranziehung zu Beiträgen nach § 19 Abs. 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.