FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/74: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:08 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.1977 - V CB 62.74

Aktenzeichen V CB 62.74 Entscheidung Beschluss Datum 02.09.1977
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Verletzung des § 133 Nr. 5 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anerkannt werden, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unvollständig oder verworren ist (vgl. insbesondere Beschluß vom 2.11.1972 - BVerwG V CB 6.72 - (Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7)). Dagegen ist das Gericht nicht gehalten, in der Begründung seiner Entscheidung auf alle von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen einzugehen. Es hat vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die für die Bildung seiner Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben.